In Belgien sind die Zuständigkeiten im Bereich der elektronischen Kommunikation (im weiteren Sinne) zwischen dem Föderalstaat und den Gemeinschaften aufgeteilt. Die Gemeinschaften sind für die wesentlichen und technischen Aspekte der audiovisuellen Mediendienste zuständig. Darunter sind diese Dienstleistungen zu verstehen: „[...] die Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit über elektronische Kommunikationsnetze oder zum Zweck einer audiovisuellen kommerziellen Kommunikation“. Die anderen Formen der elektronischen Kommunikation fallen in die Zuständigkeit des Föderalstaates.

Das BIPT ist die föderale Regulierungsbehörde für elektronische Kommunikation.

Auf regionaler Ebene sind der VRM, der CSA, der Medienrat und das BIPT für die audiovisuellen Dienste jeweils für die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Deutschsprachige Gemeinschaft und das zweisprachige Gebiet Brüssel-Hauptstadt zuständig.
Aufgrund der technologischen Konvergenz, die den Sektor der elektronischen Kommunikation kennzeichnet, wurde am 17. November 2006 ein Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft geschlossen, um die Zusammenarbeit zwischen diesen unterschiedlichen Behörden zu regeln.

In Anbetracht der Tatsache, dass Mediendienste heutzutage über fast alle Kommunikationskanäle angeboten werden können, werden Beschlüsse in dieser Angelegenheit immer zwischen den verschiedenen Regulierungsbehörden abgestimmt. Während einer solchen Konsultation kann beschlossen werden, den Beschlussentwurf bei der Konferenz der Regulierungsbehörden für den Bereich der elektronischen Kommunikation (KRK), in der der VRM, der CSA, der Medienrat und das BIPT vereinigt sind, anhängig zu machen. Dies bedeutet, dass der Beschlussentwurf dann formell von der KRK angenommen werden kann.

Die Entscheidungen der KRK gelten gegebenenfalls für das gesamte Hoheitsgebiet oder im französischen Sprachgebiet, im niederländischen Sprachgebiet, im deutschen Sprachgebiet oder im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt, entsprechend der Zuständigkeit der Regulierungsbehörde, die den Beschlussentwurf dem KRK vorgelegt hatte. Gegen jede Entscheidung der KRK kann beim Brüsseler Berufungsgericht Berufung eingelegt werden.

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