Der Besitz und die Vermarktung von Mobilfunk-Signalverstärkern sind nur erlaubt, wenn:

  • die Geräte der geltenden Gesetzgebung entsprechen;
  • der Händler über eine allgemeine Inhabergenehmigung verfügt;
  • er nur mit Mobilfunknetzbetreibern, anderen Gewerbetreibenden mit einer allgemeinen Inhabergenehmigung oder mit einem Nutzer handelt, der nachweisen kann, dass er die Zustimmung der betreffenden Betreiber hat;
  • und er eine monatliche Verkaufsabrechnung erstellt und diese an das BIPT sendet.

Ein Repeater ist eine Funkanlage im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes über die elektronische Kommunikation und gemäß der europäischen „Richtlinie 2014/53/EU über die Bereitstellung von Funkanlagen“ oder „RED“. 

Ein Repeater ist keine Endeinrichtung an sich, sondern ein Vermittler zwischen dem Netz des Betreibers und dem Endgerät beim Nutzer. Der Repeater wiederholt das Signal des/der Mobilfunkbetreiber(s) und nutzt dabei die Frequenzen, die den Betreibern in den verschiedenen BIPT-Beschlüssen zugewiesen wurden.
 
Wie bei jedem Produkt, das unter die europäische RED-Richtlinie fällt, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:

  • Vorhandensein der CE-Kennzeichnung auf der Verpackung und auf dem Produkt;
  • das Piktogramm und der Text, der vor nationalen Beschränkungen für die Inbetriebnahme warnt oder auf Anforderungen im Zusammenhang mit der Zustimmung zur Nutzung hinweist, müssen gut sichtbar und lesbar auf der Verpackung angebracht sein: „ Pictogram National Restrictions Beschränkungen oder Anforderungen in BE“.
  • Vorhandensein der EU-Konformitätserklärung;
  • die Gebrauchsanweisung enthält in den drei Landessprachen einen Hinweis darauf, dass die Verwendung einer Genehmigung oder einem Nutzungsrecht unterliegt. Insbesondere sollte Folgendes erwähnt werden: „Die Verwendung dieser Anlagen ist nur mit Zustimmung aller betroffenen Mobilfunkbetreiber zulässig“ oder einen ähnlichen Hinweis;
  • In der Gebrauchsanweisung sollten auch die vom Repeater verwendeten Frequenzbänder sowie die maximale Sendeleistung angegeben werden;
  • Im Falle des Fernabsatzes (elektronischer Handel) muss für den potenziellen Käufer klar angegeben werden, dass „die Nutzung dieser Anlage nur mit Zustimmung aller betroffenen Mobilfunkbetreiber erlaubt ist“.

 

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