Das Gesetz vom 10. Juli 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen hinsichtlich der elektronischen Kommunikation hat unter anderem ein Artikel 114/1 §2 im Gesetz vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation (hiernach GEK) eingeführt. Dieser Artikel lautet wie folgt (durch uns betont): „Unternehmen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, teilen dem Institut eine Verletzung der Sicherheit oder einen Verlust der Integrität unverzüglich mit, die beziehungsweise der beträchtliche Auswirkungen auf den Betrieb der Netze oder die Bereitstellung der Dienste hatte. Nach vorheriger Erlaubnis des Ministers bestimmt das Institut im Einzelnen, in welchen möglichen Fällen eine Verletzung der Sicherheit oder ein Verlust der Integrität, die beziehungsweise der beträchtliche Auswirkungen hatte, im Sinne des vorliegenden Absatzes vorliegt.” Der vorliegende Beschluss führt unter anderem den letzten Satz der oben erwähnten Bestimmung aus.

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