Dieser Beschluss bezieht sich auf die Anwendung des Artikels 32 und des Artikels 34 2° des Königlichen Erlasses zur Anwendung des Titels IV des Gesetzes vom 21. März 1991, nämlich die Kontrolle und Veröffentlichung der Versandfristen der unten stehenden fünf Dienstleistungen, die zum Kleinverbraucherkorb gehören:

  • die vorrangigen Einzelstück-Inlandsbriefsendungen;
  • die nicht-vorrangigen Einzelstück-Inlandsbriefsendungen;
  • die Einzelstück-Inlandseinschreiben;
  • die Einzelstück-Inlandspostpakete;
  • die hereinkommenden vorrangigen grenzüberschreitenden Einzelstück-Briefpost.

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