Der vorliegende Beschluss ist Teil der Durchführung des Artikels 7 § 2 Absatz 4 der Anlage zum Gesetz vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation. Die Absicht des vorliegenden Beschluss ist doppelt:

  • das Festlegen der Fälle, wo die Dauer der Beseitigung der Störung auf der Zugangslinie bei der Aufsicht über die in Artikel 7 § 2 der GEK-Anlage erwähnten Qualitätsanforderungen nicht berücksichtigt wird, weil es sich um Fälle handelt, worüber der Anbieter keine Kontrolle hat und die nicht einem Fehler von ihm zugeschrieben werden können;
  • das Festlegen der Modalitäten für die Kommunikation und Billigung der vom Universaldienstanbieter angeführten Ursachen zur Rechtfertigung der Nicht-Einhaltung seiner Verpflichtungen.

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