Gemäß Artikel 6/2 Absatz 1 des Postgesetzes müssen Postdiensteanbieter, die Paketzustelldienste anbieten oder in Anspruch nehmen, dem BIPT einen halbjährlichen Bericht übermitteln. Der Beschluss legt die Modalitäten für die Übermittlung dieses Berichts gemäß Artikel 6/2 § 2 des Postgesetzes fest. Der endgültige Beschluss wird ins Deutsche übersetzt. 

Nach oben