Das BIPT hat am 9. September 2021 einen Beschluss genommen, um das Verstoßverfahren, das gegen Proximus wegen der Netzstörung vom 7. und 8. Januar 2021 und der dazugehörigen Wirkung auf die Notdienste veranlasst wurde, zu vollenden. Nach Prüfung stellt das BIPT fest, dass es keine deutliche Angabe eines Verstoßes gegen den Rechtsrahmen gibt, und besonders gegen Artikel 107 §1/1 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation.

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