Das BIPT gibt ein günstiges Gutachten über den Entwurf eines Königlichen Erlasses ab, der den Königlichen Erlass vom 19. September 2013 zur Ausführung des Artikels 126 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation (Telekomgesetz) ersetzen soll.

Der Entwurf eines Königlichen Erlasses legt die von den Betreibern zu speichernden Daten nicht mehr fest, da diese Daten künftig in den Artikeln 126 und 126/2 des Telekomgesetzes enthalten sind, nach dessen Änderung durch das Reparaturgesetz in Bezug auf die „Vorratsdatenspeicherung“, das am 20. Juli 2022 verabschiedet wurde. Er beschränkt sich auf die Übernahme bestimmter technischer Anforderungen, die von den Betreibern bei der Speicherung zu beachten sind, sowie auf die Präzisierung bestimmter technischer oder verfahrenstechnischer Punkte.
 

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