Dieses Gutachten bezieht sich auf den Vorentwurf eines Königlichen Erlasses zur Festlegung der Fristen für die Beantwortung bestimmter schriftlicher Anfragen und schriftlicher Beschwerden von Endnutzern von Anbietern anderer öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste als nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste.
Das BIPT gibt ein günstiges Gutachten über die Artikel 3 und 4 des Vorentwurfs ab, ist jedoch der Ansicht, dass das Königliche Erlass in seinen Artikeln 1 und 2 die in der Charta für Kundenzufriedenheit vereinbarten Fristen nicht verkürzen sollte.
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