Gemäß Artikel 13 des Gesetzes über digitale Dienste (DSA) müssen die Anbieter von Vermittlungsdiensten (gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 des DSA), die keine Niederlassung in der Union haben, aber Dienstleistungen in der Union anbieten, schriftlich eine juristische oder natürliche Person benennen, die in einem der Mitgliedstaaten, in denen sie ihre Dienste anbieten, als ihr gesetzlicher Vertreter fungiert.

Dieses Formular soll es den betreffenden Anbietern ermöglichen, diese Benennung vorzunehmen.

Wenn Sie dieses Formular ausgefüllt haben, schicken Sie es an dsa@bipt.be.

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Letzte Aktualisierung am 19.07.2024

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