Gemäß Artikel 107 §3 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation müssen Betreiber von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten einen ununterbrochenen Zugang zu den Notdiensten garantieren.

Nach der öffentlichen Konsultation vom 19. Oktober 2023 bis zum 19. November 2023 über den Entwurf eines Königlichen Erlasses über die Verpflichtung zur überflüssigen Zustellung von Notanrufen scheint es notwendig zu sein, die von den in Artikel 107 § 3 gemeinten Betreibern auszuführende Redundanzverpflichtung, einen Mechanismus zur Anweisung der Betreiber die gemeinsam für das Anbieten einer Redundanzlösung, sowie die Erstattung der hierfür gemachten Kosten verantwortlich sind, einzuführen, eingehender zu spezifizieren.

Zur Erfüllung dieser Zielen wird auf Antrag der Ministerin für Telekommunikation der in Anlage zugefügte Vorentwurf eines Gesetzes für öffentliche Konsultation vorgelegt.

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