Diese Mitteilung legt den Grundsatz fest, dass „das Erkennungszeichen, womit der Diensteanbieter, der die Sendung behandelt hat, bestimmt werden kann“, gemäß Artikel 148bis, § 2, vierter Gedankenstrich des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, der Diensteanbieter ist, der die anfängliche Behandlung der Sendung übernommen hat.

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