Die Europäische Kommission verabschiedete am 18. Dezember 2020 eine delegierte Verordnung zur Festlegung eines unionsweit einheitlichen maximalen Mobilfunkzustellungsentgelts und eines unionsweit einheitlichen maximalen Festnetzzustellungsentgelts. Diese delegierte Verordnung trat am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft, d. h. am (23. April) 2021.
Das BIPT hat seinerseits in den Jahren 2017 und 2018 Beschlüsse über die Anrufzustellung in Festnetzen und Mobilfunknetzen getroffen. Die Annahme der delegierten Verordnung durch die Kommission hat eine Ersetzung einiger Bestimmungen dieser Beschlüsse zur Folge.
Der einzige Zweck dieser Mitteilung besteht darin, den Sektor über die wichtigsten Auswirkungen der delegierten Verordnung zu informieren. Sie hat keinen Vorrang vor den Bestimmungen, die gemäß der Delegierten Verordnung, den MTR- und FTR-Beschlüssen oder anderen Bestimmungen, die sich aus dem geltenden Rechtsrahmen ergeben, gelten.