Mit diesem Urteil weist der Kassationshof die vom BIPT eingelegte Berufung gegen das Urteil des Märktegerichtshofs vom 2. Oktober 2019 in Bezug auf den Beschluss des Rates des BIPT vom 30. Mai 2016 zur Belegung von Skype Communications SARL mit einer administrativen Geldbuße wegen der Nichteinhaltung des Artikels 9 § 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 zurück.
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