Der Universalpostdienst ist kraft Artikel 144octies § 1 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen bis zum 31. Dezember 2018 bpost anvertraut worden. Diese Bestimmung legt fest, dass das Verfahren für die Benennung des Anbieters des Universalpostdienstes, der die Nachfolge von bpost antreten muss, spätestens drei Jahre vor dem Ende der bisherigen Benennung, d.h. vor dem 31. Dezember 2015, abgeschlossen werden muss. Der Königliche Erlass vom 19. April 2014 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11. Januar 2006 zur Anwendung des Titels IV (Reform der Regie der Posten) des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen hat ein neuer Titel VI über das Verfahren für die Benennung des Anbieters des Universaldienstes, der das BIPT im Namen und für den Staat mit der praktischen Veranstaltung dieses Verfahrens anvertraut, in diesem Königlichen Erlass eingeführt. In diesem Rahmen wurde eine öffentliche Konsultation über die Benennung des Anbieters des Universalpostdienstes vom 22. Januar 2015 bis zum 6. März 2015 organisiert. Das BIPT hat sechs Beiträge empfangen. Dieses Dokument enthält eine Zusammenfassung der eingegangenen Beiträge. Dieser Zusammenfassungsentwurf erwähnt den Namen der meisten Teilnehmer an der Konsultation. Eine Zusammenfassung der Antworten auf die einzelnen gestellten Fragen ist aufgestellt worden; der Name der Beantworter der Frage ist jedoch anonymisiert worden.

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