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  • Konsultation über einen Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Bekämpfung internationaler Anrufe mit gefälschten belgischen Rufnummern

    Veröffentlichungen › Konsultation -
    Die Ministerin der Telekommunikation hat das BIPT gebeten, eine öffentliche Konsultation über einen Vorentwurf eines Königlichen Erlasses zur Bekämpfung internationaler Anrufe mit gefälschten belgischen Rufnummern zu organisieren.
  • FAQ

    Was ist Easy Switch?

    Easy Switch ist ein Verfahren, das eingeführt worden ist, um den Anbieterwechsel zu erleichtern, wenn Sie mindestens über einen Internetzugangs- oder einen Fernsehdienst verfügen. 

    Es befreit Sie von den meisten administrativen Schritten beim Anbieterwechsel. Ihr Neuanbieter regelt besonders die Kündigung des alten Vertrags, sobald seine Dienste bei Ihnen installiert sind.

    Das Verfahren gilt immer für Verbraucher, aber auch Unternehmen oder VoGs können es anwenden, wenn sie bei ihrem Altanbieter: 

    • einen für Verbraucher bestimmten Tarifplan abgeschlossen haben, oder
    • von einem Standardtarifplan für Unternehmen Gebrauch machen. Bei diesem Tarifplan handelt es sich um ein Entweder-oder: Über den Preis und andere Parameter konnte nicht unterhandelt werden. Meistens wurden oder sind diese Tarifpläne auf der Website des Betreibers veröffentlicht. Hier finden Sie eine indikative Liste von solchen Tarifplänen pro Betreiber.

    Sehen Sie hier, wie es funktioniert oder lesen Sie unsere nachstehende Erklärung

    Was tut Easy Switch?  

    • Easy Switch erleichtert den Festnetz-Betreiberwechsel. Das Verfahren gilt standardmäßig, aber Sie können ausdrücklich darum bitten, darauf zu verzichten. Im letzteren Fall müssen Sie selbst den Vertrag mit Ihrem Altanbieter kündigen.  
    • Wenn Sie das Easy-Switch-Verfahren anwenden, geben Sie Ihrem Neuanbieter Zustimmung dazu, an Ihrer Stelle den Anbieterwechsel zu regeln und also den alten Vertrag zu kündigen. 
    • Sie müssen nur angeben, ob Sie Ihre Rufnummer mitnehmen möchten (einschließlich Ihrer Handy-Nummer, wenn diese zusammen mit den Festnetz-Diensten angeboten wird) oder aufgeben möchten. Wenn Sie nichts angeben, wird die Rufnummer bei Ihrem Altanbieter bleiben (aber Ihr Vertrag und/oder Preis können sich ändern). 
      Bei manchen Anbietern ist es nicht möglich, eine Nummer zu behalten, ohne den Internetzugang zu behalten. Wenn Sie also nicht sagen, was mit Ihren Nummern gemacht werden soll, riskieren Sie, die Nummer zu verlieren. 
      Erkundigen Sie sich danach! 

    Warum Easy Switch anwenden? 

    • Easy Switch verkürzt die Dienstunterbrechung: Der Neuanbieter kontaktiert, sobald er bereit ist, die angeforderten Dienstleistungen zu erbringen, den abgebenden Anbieter. Er regelt die Beendigung der Dienstleistungen und die Kündigung des Vertrags mit dem abgebenden Anbieter.  
    • Easy Switch beschränkt die Risiken doppelter Anrechnungen. Der abgebende Anbieter muss spätestens am Ende des Tages nach dem Tag, an dem er vom Anbieterwechsel informiert wurde, die Anrechnung seiner Dienstleistungen einstellen. 

    Worauf soll ich achten, bevor ich mich entscheide? 

    • Als Verbraucher oder als Unternehmen oder VoG mit nicht mehr als 9 Arbeitnehmern: Sehen Sie nach, ob noch ein befristeter Vertrag bei Ihrem Altanbieter läuft. Falls dieser Vertrag weniger als 6 Monate alt ist, kann Ihr Altanbieter Sie verpflichten, Kündigungsentschädigungen zu zahlen.Letztere sind beschränkt auf höchstens die Abonnementbeträge, die Sie bis zum 6. Monat des Vertrags hätten zahlen müssen.
    • Unternehmen oder VoGs mit durchschnittlich 10 oder mehr Arbeitnehmern im rezenten Geschäftsjahr genießen diese Höchstgrenze nicht. Prüfen Sie im Vertrag nach, ob und in welchem Maße bei Kündigung vor dem Ende der befristeten Laufzeit Kündigungsentschädigungen zu zahlen sind! 
    • Sehen Sie auch nach, ob der Anbieter Ihnen ein Gerät im Rahmen eines Kopplungsgeschäfts verkauft hat. Wenn das der Fall ist, kann er Ihnen einen Restwert dieses Geräts anrechnen. Dieser Restwert ist in einer Rückzahlungstabelle, im Vertrag (oder in einer Anlage), aufzuführen. Jeden Monat muss ein selber Betrag vom Restwert des Geräts abgezogen werden. Nach 24 Monaten darf ein Anbieter Ihnen für das Gerät nie eine Vergütung anrechnen.

    Was muss ich meinem Neuanbieter mitteilen?  

    • Ihre Kundennummer bei Ihrem Altanbieter; 
    • Die „Easy Switch ID“ bei Ihrem Altanbieter: 
      Dieser Code (eine Reihe von Ziffern und/oder Buchstaben) finden Sie: 
      - online in Ihrem Kundencenter oder in der Betreiber-App; 
      - auf Ihrer Rechnung und
      - ab dem 1. Juli 2017 im Begrüßungsbrief oder Begrüßungs-E-Mail von einem Neuanbieter. 
    • Ob Sie während 18 Monate Ihre E-Mail-Adresse, die den Namen des Altanbieters enthält, behalten möchten. 
      Bei manchen Anbietern behalten Sie die E-Mail-Adresse automatisch, ohne darum zu bitten. Erkundigen Sie sich darüber bei Ihrem Anbieter. 
    • Die Festnetz- oder Mobilfunknummer(n), die Sie mitnehmen möchten oder bei Ihrem Altanbieter annullieren möchten; 
    • Eventuell, die Periode, worin Sie die Dienste aktiv beim Altanbieter behalten möchten, während die Dienste bei Ihrem Neuanbieter schon aktiviert sind.
      Das ist zum Beispiel praktisch, wenn Sie umziehen und zugleich den Anbieter wechseln.

    Welche Rechte habe ich noch beim Festnetz-Anbieterwechsel?  

    Ein fester Termin für die Aktivierung des neuen Dienstes

    Sie haben das Recht, mit dem Betreiber einen genauen Termin für die Aktivierung seiner Dienste festzusetzen. 

    Sobald der Betreiber weiß, dass er diesen Termin nicht einhalten werden kann, muss er Sie davon benachrichtigen und einen neuen Termin mit Ihnen verabreden. 

    Anderenfalls haben sie Anspruch auf eine Vergütung von 6 Euro pro Tag Verspätung in der Installation (der festgelegte Termin, wenn letztendlich keine Installation stattgefunden hat, ist in der Anzahl Tage Verspätung einbegriffen). Diese Vergütung müssen Sie bei

    Ihrem Neuanbieter beantragen. 

    Termin innerhalb von einem Zeitabschnitt eines halben Tags 

    Wenn ein Besuch eines Technikers erforderlich ist, haben Sie das Recht, innerhalb von Zeitabschnitten von höchstens einem halben Tag einen Termin festzulegen. So brauchen Sie keinen ganzen Tag Urlaub zu nehmen. 
    Wenn der Techniker nicht am festgelegten Termin erschienen ist, haben Sie Anspruch auf eine Vergütung von € 30 pro verpassten Termin. 
    Ihr Neuanbieter muss Ihnen diese Vergütung automatisch zahlen, wenn die Anwesenheit im verabredeten Zeitpunkt nicht durch einen Bericht des Technikers bewiesen wurde.

    Ein Betreiberwechsel ohne Unterbrechung der Dienstleistung von mehr als einem Arbeitstag

    Die Easy-Switch-Regeln beauftragen die Betreiber, zuerst die neuen Dienste zu aktivieren und dann die alten Dienste zu deaktivieren. 
    Manchmal ist das aber technisch nicht möglich. Zum Beispiel wenn der Betreiberwechsel im selben Netz stattfindet. In einem solchen Fall müssen Betreiber für eine gute Koordination und eine minimale Unterbrechung der Dienstleistung sorgen. 

    Ist die Dienstleistung länger als einen Arbeitstag unterbrochen (der Tag der Unterbrechung nicht einbegriffen), dann muss der Neuanbieter Ihnen automatisch, für jeden Kalendertag, dass die Dienstleistung immer noch unterbrochen ist, eine Vergütung von 10 Euro zahlen.

    Beispiel: die alte Dienstleistung wurde am Donnerstag unterbrochen; die neue Dienstleistung wird am nächsten Dienstag aktiviert. Sie haben automatisch Anspruch auf eine Vergütung von 30 Euro von Ihrem Neuanbieter. Die Vergütung muss entweder anlässlich der ersten Rechnung nach dem Betreiberwechsel oder mit einer, anlässlich dieser ersten Rechnung ausgestellten Kreditnota, ausgezahlt werden.

    Was muss ich noch tun, nachdem ich eine Easy-Switch-Umschaltung beantragt habe?  

    • Wenn Sie ein Modem oder einen Decoder bei Ihrem Altanbieter hatten, müssen Sie das Gerät wahrscheinlich zurückgeben. 
    • Der Neuanbieter oder sein Techniker können das Gerät nicht an Ihrer Stelle dem Altanbieter zurückgeben

    Wann kann ich Easy Switch nicht anwenden?  

    • Wenn Ihr Unternehmen oder VoG einen auf Ihr Unternehmen oder auf Ihren VoG « zugeschnittenen » Tarifplan abgeschlossen hat; gewöhnlich ist ein solcher Tarifplan nicht auf der Website des Betreibers erwähnt und ist der Vertrag nach einer Angebotsanforderung zu Stande gekommen.
    • Wenn Sie nur für Fernsehen den Anbieter wechseln wollen aber nicht für das Internet oder umgekehrt (Teilmigration).
      Dann müssen Sie selbst den Dienst oder die Dienste, den oder die Sie übersetzen wollen, beim Altanbieter kündigen. 
    • Wenn Sie umziehen und nicht den Anbieter wechseln, gilt das „Easy-Switch“-Verfahren auch nicht.

    Wann gilt Easy Switch nur teilweise?  

    Wenn Sie Dienste bei mehreren Anbietern haben.
    Das „Easy-Switch“-Verfahren kann für die Umschaltung von einem Ihrer Altanbieter auf den Neuanbieter beantragt werden. Die anderen Dienste müssen Sie selbst kündigen.

  • Konsultation über den Entwurf eines Königlichen Erlasses bezüglich der Verpflichtung der redundanten Weiterleitung von Notrufen

    Veröffentlichungen › Konsultation -
    Wie können Sie auf dieses Dokument reagieren?
  • Konsultation auf Antrag der Ministerin der Telekommunikation über einen Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Festlegung der Fristen für die Beantwortung bestimmter schriftlicher Fragen und Beschwerden von Endnutzern – Erratum

    Veröffentlichungen › Konsultation -
    Am 13. Oktober 2023 wurde eine unvollständige Version des Konsultationsdokument veröffentlicht. Dieses wird im beiliegenden Dokument korrigiert. Die Antwortfrist wird auf den 16. November 2023 verschoben.
  • Konsultation auf Antrag der Ministerin der Telekommunikation über einen Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Festlegung der Fristen für die Beantwortung bestimmter schriftlicher Fragen und Beschwerden von Endnutzern

    Veröffentlichungen › Konsultation -
    Konsultation über einen Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Festlegung der Fristen für die Beantwortung bestimmter schriftlicher Fragen und Beschwerden von Endnutzern
  • Gutachten vom 6. Juni 2023 über den Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Ausführung des Artikels 121/1 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation

    Veröffentlichungen › Gutachten -
    Dieses Gutachten wurde während des Regelungsprozesses abgegeben, der zum Königlichen Erlasses vom 10. September 2023 zur Ausführung des Artikels 121/1, § 2, Absatz 2, des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation führte.
  • Mitteilung vom 10. Oktober 2023 über den kooperativen FTTH-Ausbau

    Veröffentlichungen › Mitteilung -
    Die Verdoppelung der FTTH-Infrastruktur kann erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben.
  • Das BIPT öffnet den Modem-Markt

    Veröffentlichungen › Pressemitteilung -
    Benutzer nicht mehr verpflichtet, das Modem/den Router von ihrem Anbieter zu kaufen, wenn sie ihren Internet-Abonnement abschließen.
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