Dieser Beschluss ergänzt den Beschluss vom 11. August 2006 und identifiziert eine Reihe von zusätzlichen Betreibern, die auf dem Markt für die Anrufzustellung auf der Großkundenebene im öffentlichen Festtelefonnetz über eine beträchtliche Macht verfügen. Belgacom legte gegen diesen Beschluss Berufung ein und das Berufungsgericht erließ am 15. Februar 2008 ein Zwischenurteil.

 

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