Zur Erfüllung seiner Aufgaben stehen dem BIPT verschiedene Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung:

  • Es fasst die Verwaltungsbeschlüsse, die den natürlichen Personen und den Unternehmen Verpflichtungen auferlegen können;
  • Es kann Verwaltungsstrafen verhängen;
  • Es gibt Gutachten aus eigener Initiative, oder auf Antrag des Ministers ab;
  • Es sieht zu, dass die sektorspezifische Gesetzgebung in den oben genannten Bereichen eingehalten wird und kann Untersuchungen ausführen, indem es alle nützlichen Informationen sammelt oder eine öffentliche Konsultation veranstaltet;
  • In Streitfällen kann es als Schlichter auftreten.

Kontrolle

Aufgrund von Beschwerden oder wenn es Probleme auf dem Markt feststellt, führt das BIPT spezifische Kontrollen durch (oder beauftragt es Dritte mit deren Ausführung) über die Praktiken der Betreiber auf dem Wohnungsmarkt, um zu überprüfen ob die Betreiber die geltenden Bestimmungen einhalten.

Das BIPT überprüfte also, ob die Rechnungen auch die benötigten Informationen enthielten, ob die allgemeinen Bedingungen der Betreiber dem Gesetz entsprachen und ob die für behinderte Benutzer bestimmten Informationen vorhanden waren.

Sanktionen  

Wenn die Betreiber ihren Verpflichtungen nicht einhalten, kann das BIPT Sanktionen gegen sie verhängen, insbesondere in Form einer administrativen Geldbuße.  

Die Leitlinien für die Berechnung des Betrages der vom BIPT verhängten Geldbußen.

Konkret hat das BIPT bereits Geldbußen verhängt:

  • wegen Fehlinformationen bei der Änderung eines Vertrages, an:
  • wegen Mängel in den Angaben auf den Rechnungen, an:
  • wegen illegaler Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, an:
  • wegen mangelnder Zusammenarbeit mit dem Ombudsdienst für Telekommunikation, an:
  • wegen der Nichteinhaltung der europäischen Roamingvorschriften, an:
  • wegen der Nichteinhaltung der Regelung über die vorherige Identifizierung der Endnutzer von Prepaid-Karten, an:
  • wegen nicht ordnungsgemäß Ausfüllung des Registers der gebührenpflichtigen Nummern
  • wegen mangelnder Einhaltung der Wechselreglementierung „Easy Switch“, an:

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