• FAQ

    Sie haben eine E-Mail-Adresse ohne Domain-Name bei Ihrem derzeitigen Telekomanbieter

    Beispiel: Sie haben Ihren eigenen Domainnamen (heinz@schmidt.be) oder Sie benutzen eine Gmail-Adresse, eine Hotmail-Adresse, eine Yahoo-Adresse...

    Sie können diese E-Mail-Adresse immer mitnehmen.

     

    Sie haben eine E-Mail-Adresse mit einem Domain-Namen bei Ihrem derzeitigen Telekomanbieter

    Zum Beispiel: heinz.schmidt@skynet.be, heinz.schmidt@telenet.be...

    Sie können diese E-Mail-Adresse während 18 Monaten behalten. Dies kostet nichts, aber Sie müssen das schon anfordern, bevor Ihr Abonnement ausläuft. Mittlerweile machen Sie selbst Ihre neue E-Mail-Adresse bekannt. Ihr Internetanbieter muss Ihnen eine der folgenden Optionen bieten:

    • Ihre vorherige E-Mail-Adresse während 18 Monate nach wie vor benutzen.
    • Ihre vorherige E-Mail-Adresse gleich einstellen, aber der Anbieter leitet schon während 18 Monaten die an Ihre alte Adresse geschickten E-Mails an Ihre neue E-Mail-Adresse weiter.

    Nach Ablauf dieser 18 Monate kann der Anbieter die Möglichkeit anbieten, diese Fazilitäten zu behalten, aber auf Antrag und gegen Bezahlung. 

  • Beschluss vom 8. Februar 2022 über die technischen und betriebsbezogenen Bedingungen zur Vermeidung von schädlichen Störungen im Frequenzband 1427-1517 MHz

    Veröffentlichungen › Beschluss -
    Der Beschluss bezieht sich auf die technischen und betriebsbezogenen Bedingungen, die erforderlich sind, um die Koexistenz benachbarter Netze, die im Frequenzband 1427-1517 MHz betrieben werden, sowie den Schutz anderer Dienste und Anwendungen in benachbarten Frequenzbändern zu gewährleisten.
  • Mitteilung vom 21. Februar 2022 über die Konformität der Kostenrechnungsmethode von Brutélé für 2020

    Veröffentlichungen › Mitteilung -
    Mit der Veröffentlichung dieser Mitteilung bestätigt der Rat des BIPT die Konformität der Kostenrechnungsmethode von Brutélé für 2020.
  • Mitteilung vom 21. Februar 2022 über die Konformität der Kostenrechnungsmethode von Telenet für 2020

    Veröffentlichungen › Mitteilung -
    Mit der Veröffentlichung dieser Mitteilung bestätigt der Rat des BIPT die Konformität der Kostenrechnungsmethode von Telenet für 2020.
  • Mitteilung vom 21. Februar 2022 über die Konformität der Kostenrechnungsmethode von VOO für 2020

    Veröffentlichungen › Mitteilung -
    Mit der Veröffentlichung dieser Mitteilung bestätigt der Rat des BIPT die Konformität der Kostenrechnungsmethode von VOO für 2020.
  • Vertragszusammenfassung

    Seiten
    Der Verbraucher (oder jedes Unternehmen oder jede Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 49 Arbeitnehmer beschäftigt) muss spätestens vor Abschluss des Vertrags eine Zusammenfassung des Vertrags erhalten.
  • Konsultation über das Amendement zum Gesetzentwurf „Vorratsdatenspeicherung“

    Veröffentlichungen › Konsultation -
    Konsultation auf Antrag der Ministerin für die Telekommunikation über das Amendement zum Gesetzentwurf „Vorratsdatenspeicherung“
  • Beschluss vom 21. Februar 2022 über die Gebieten des Hoheitsgebiets, in denen die Minderung des Betrags der Nutzungsrechte für Funkverbindungen gilt

    Veröffentlichungen › Beschluss -
    Das BIPT muss mindestens alle zwei Jahre den genauen Umfang der Gebiete des Landes ermitteln und veröffentlichen, in denen ein zusätzlicher Anreizerforderlich ist, um Haushalte und Unternehmen mit einem Breitbandzugang zu versorgen.
  • Gutachten vom 10. Februar 2022 über den Entwurf des Königlichen Erlasses über die Postdienste

    Veröffentlichungen › Gutachten -
    Das BIPT hat am 10. Februar 2022 ein Gutachten zu einigen Bestimmungen des Entwurfs des Königlichen Erlasses über die Postdienste gemäß Artikel 6, Absatz 2, Artikel 7 und Artikel 13 des Gesetzes vom 26. Januar 2018 über die Postdienste verabschiedet. Ziel des Entwurfs des Königlichen Erlasses ist es insbesondere, die derzeit auf drei Königliche Erlasse verteilten Bestimmungen in einem gemeinsamen Regelwerk zusammenzufassen und umzustrukturieren und gleichzeitig die aktuellen Texte an die rechtlichen und technologischen Entwicklungen auf dem Postmarkt anzupassen. Dieses Gutachten wird gemäß Artikel 14, Absatz 1, 1°, des Gesetzes vom 17. Januar 2003 über das Statut der Regulierungsbehörde des belgischen Post- und Telekommunikationssektors abgegeben.
  • Mehr Klarheit über unbegrenztes Surfen

    Veröffentlichungen › Pressemitteilung -
    Das BIPT veröffentlicht Leitlinien zur Klärung der Verwendung des Begriffs „unbegrenztes Internet“.
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