• FAQ

    Nein, auch wenn sich Ihre weitere persönliche Situation nicht geändert hat, wenn sich die Lieferadresse für das Festnetz-Internet aufgrund eines Umzugs ändert, endet der „ehemalige“ Sozialtarif.

    Wenn Sie die Bedingungen für die Gewährung des sozialen Internetangebots erfüllen, können Sie dies gegebenenfalls bei einem Anbieter beantragen.

    Erfüllen Sie die Bedingungen für die Gewährung nicht oder sind Sie der Meinung, dass das soziale Internetangebot nicht interessant ist?
    Prüfen Sie auf bestertarif.be, dem Preisvergleicher der öffentlichen Hand im Bereich der Telekommunikation, welcher Tarifplan für die Telekommunikation Ihren Bedürfnissen entspricht und eventuell günstiger für Sie ist. Dort finden Sie alle auf dem Markt verfügbaren Tarife für Telekommunikation, die vom billigsten bis zum teuersten sortiert sind.

  • FAQ

    Das ist möglich.

    Wenn Sie der Meinung sind, dass Sie die Bedingungen für die Gewährung des sozialen Internetangebots erfüllen:

    1. überprüfen Sie, ob die Merkmale des sozialen Internetangebots Ihres Festnetz-Internetanbieters (oder eines anderen Anbieters) Ihren Bedürfnissen entsprechen;
    2. Wenn dies der Fall ist, können Sie Ihren Antrag bei dem Anbieter des sozialen Internetangebots Ihrer Wahl einreichen;
    3. Dieser leitet Ihren Antrag an den FÖD Wirtschaft weiter, der die Bedingungen für die Gewährung überprüft.

    Achtung: Sobald Sie Ihr Abonnement, für das die Sozialermäßigung gilt („ehemaliger“ Sozialtarif), kündigen, verlieren Sie diese Ermäßigung endgültig. Nach dem 01.03.2024 können nur noch Anträge für das soziale Internetangebot eingereicht werden.

  • FAQ

    Nein, Sie können nicht beide Formeln gleichzeitig verwenden.

    Um das neue soziale Internetangebot zu genießen:

    • müssen Sie die Bedingungen für die Gewährung des sozialen Internetangebots erfüllen.
      Achtung: diese Bedingungen unterscheiden sich von den Bedingungen für die Gewährung der Sozialermäßigung auf der Telekomrechnung, die bis zum 01.03.2024 beantragt werden konnte („ehemaliger“ Sozialtarif);
    • darf kein Mitglied des Haushalts bereits einen „ehemaligen“ Sozialtarif genießen.

  • FAQ

    Nein, Sie haben die Wahl. 

    Das soziale Internetangebot bietet Ihnen Zugang zum Festnetz-Internet zu einem Preis von 19 Euro pro Monat (oder 40 Euro bei einem Bündelangebot). Es umfasst 150 GB Daten und eine Mindestgeschwindigkeit von 30 Mbit/s. Wenn dies nicht Ihren Bedürfnissen entspricht, können Sie Ihren ehemaligen Sozialtarif behalten, der aus einer Ermäßigung von maximal 10,5 Euro auf Ihre Telekomrechnung besteht.

    Achtung: wenn Sie sich für das soziale Internetangebot entscheiden, können Sie später nicht erneut die Sozialermäßigung („ehemaliger“ Sozialtarif) für einen Standard-Telekomvertrag beantragen. Prüfen Sie vor dem Wechsel des Abonnements, ob das soziale Internetangebot den Bedürfnissen Ihres Haushalts entspricht.

  • FAQ

    Sie behalten die Ermäßigung, es sei denn, Sie befinden sich in einer der folgenden Situationen:

    1. Sie erfüllen die Bedingungen nicht mehr;
    2. Sie haben Ihren Vertrag oder Ihren Tarifplan bei demselben Betreiber geändert;
    3. Sie haben den Betreiber gewechselt;
    4. Sie sind umgezogen, sodass das Festnetz-Internet nicht mehr an dieselbe Adresse geliefert wird;
    5. Ihr Betreiber bietet den Tarifplan, für den Sie eine Sozialermäßigung erhalten haben, nicht mehr an.

  • FAQ

    Je nach den Umständen des Begünstigten, muss ein oder müssen mehrere der folgenden Dokumente vorgelegt werden:  

    • eine Kopie des letzten "Steuerbescheids - Steuer der natürlichen Personen und Zuschlagsteuern", der jedes Jahr vom FÖD Finanzen für alle Personen älter als 18 Jahre, die auf derselben Adresse als jene der Begünstigten wohnhaft sind, übermittelt wird;
    • eine Bescheinigung der Auszahlung von Kindergeld, die bei der Kindergeldkasse erhalten wurde;
    • eine Bescheinigung die festlegt, dass der Begünstigte zu mindestens 66 % behindert ist; diese Bescheinigung können Sie bei dem FÖD Soziale Sicherheit - Generaldirektion Personen mit Behinderung oder bei der Krankenkasse erhalten;
    • eine Bescheinigung der Haushaltszusammensetzung, die bei der Gemeindeverwaltung (Bevölkerungsdienst ) des Begünstigten erhältlich ist;
    • eine Kopie des Urteils (des Friedensrichters oder des Jugendgerichts) woraus hervorgeht, dass die Enkelkinder durch gerichtliche Entscheidung dem Begünstigten anvertraut worden sind.
    • eine Kopie einer Bescheinigung des ÖSHZ, die belegt, dass der Begünstigte nach dem Gezets vom 26. Mai 2002 das Eingliederungseinkommen erhält;
    • eine Bescheinigung von einem HNO-Facharzt mit einem Audiogramm, dass es einen Mindesthörverlust von 70 dB auf dem besseren Ohr gibt;
    • eine Bescheinigung von einem HNO-Facharzt, dass der Begünstigte sich einer Laryngektomie unterzogen hat;
    • eine Bescheinigung der Generaldirektion Kriegsopfer des FÖD Soziale Sicherheit, dass der Begünstigte ein militärischer Kriegsblinder ist.

  • FAQ

    Diese Ermäßigungen sind festgelegt im Artikel 38 der Anlage 1 zum Gesetz vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation.

    Verschiedenen Hypothesen sind in der folgenden Tabelle zusammengefasst:

    Begünstigtenkategorien Einmalige Ermäßigung bei der Installation Monatliche Ermäßigungen
      Telefon-Festnetzanschluss Abonnement Kommunikation (Festnetztelefonie, Bündelangebot bei dem Betreiber des Abonnements) Gesamte Ermäßigungen (Maximum pro Monat)
    Personen über 65 Jahre, Behinderte, Gehörgeschädigte, Personen, die sich einer Laryngektomie unterzogen haben, militärische Kriegsblinde 50% des normalen Tarifs Festnetztelefonie, Internet oder Bündelangebot 40% (höchstens € 8,4) € 3,1* € 11,5
    Empfänger des Eingliederungseinkommens  / Internet : 40 %
    (höchstens € 8,4)
    € 3,1

    € 11, 5 (wenn Internet)

    oder € 3,1

    * N.B.: falls Sie das Abonnement und die Kommunikation bei zwei verschiedenen Betreibern zahlen, wird nur der Betreiber, der die Kommunikation bietet, eine Ermäßigung auf Anrufe von maximal € 11,5 gewähren.

  • FAQ

    Senden Sie eine E-Mail  an examen@bipt.be mit Ihrem Namen und Vornamen, Ihrer Postanschrift (Adresse), Ihrer Telefonnummer und einer Kopie beider Seiten Ihres Personalausweises sowie einem Foto im Format der Identitätskarte (mit weißem Hintergrund).

    Für das Jahr 2024 beträgt die Anmeldegebühr 37,59 Euro und wird nicht erstattet. Im Falle einer Stornierung mehr als eine Woche vor der Prüfung bzw. bei Vorlage eines ärztlichen Attests können die Anmeldegebühren einmalig auf einen späteren Termin übertragen werden.

    Für die SRC-Prüfung, fügen Sie bitte auch einen SRC-Ausbildungsnachweis von einem anerkannten Ausbildungszentrum bei. Achtung, dieser ist nur ein Jahr gültig. Nach Ablauf der Frist wird der Nachweis nicht mehr akzeptiert.

    Unser Dienst wird mit Ihnen in Kontakt treten, um Ihnen Prüfungsdaten vorzuschlagen. Nach der Registrierung Ihres Antrags erhalten Sie eine Bestätigungs-E-Mail, in der Ihnen die Zahlung und andere Informationen mitgeteilt werden.

    Anmeldungen sind bis zwei Wochen vor dem Prüfungstermin möglich, sofern noch Plätze frei sind.

  • FAQ

    Was ist Easy Switch?

    Easy Switch ist ein Verfahren, das eingeführt worden ist, um den Anbieterwechsel zu erleichtern, wenn Sie mindestens über einen Internetzugangs- oder einen Fernsehdienst verfügen. 

    Es befreit Sie von den meisten administrativen Schritten beim Anbieterwechsel. Ihr Neuanbieter regelt besonders die Kündigung des alten Vertrags, sobald seine Dienste bei Ihnen installiert sind.

    Das Verfahren gilt immer für Verbraucher, aber auch Unternehmen oder VoGs können es anwenden, wenn sie bei ihrem Altanbieter: 

    • einen für Verbraucher bestimmten Tarifplan abgeschlossen haben, oder
    • von einem Standardtarifplan für Unternehmen Gebrauch machen. Bei diesem Tarifplan handelt es sich um ein Entweder-oder: Über den Preis und andere Parameter konnte nicht unterhandelt werden. Meistens wurden oder sind diese Tarifpläne auf der Website des Betreibers veröffentlicht. Hier finden Sie eine indikative Liste von solchen Tarifplänen pro Betreiber.

    Sehen Sie hier, wie es funktioniert oder lesen Sie unsere nachstehende Erklärung

    Was tut Easy Switch?  

    • Easy Switch erleichtert den Festnetz-Betreiberwechsel. Das Verfahren gilt standardmäßig, aber Sie können ausdrücklich darum bitten, darauf zu verzichten. Im letzteren Fall müssen Sie selbst den Vertrag mit Ihrem Altanbieter kündigen.  
    • Wenn Sie das Easy-Switch-Verfahren anwenden, geben Sie Ihrem Neuanbieter Zustimmung dazu, an Ihrer Stelle den Anbieterwechsel zu regeln und also den alten Vertrag zu kündigen. 
    • Sie müssen nur angeben, ob Sie Ihre Rufnummer mitnehmen möchten (einschließlich Ihrer Handy-Nummer, wenn diese zusammen mit den Festnetz-Diensten angeboten wird) oder aufgeben möchten. Wenn Sie nichts angeben, wird die Rufnummer bei Ihrem Altanbieter bleiben (aber Ihr Vertrag und/oder Preis können sich ändern). 
      Bei manchen Anbietern ist es nicht möglich, eine Nummer zu behalten, ohne den Internetzugang zu behalten. Wenn Sie also nicht sagen, was mit Ihren Nummern gemacht werden soll, riskieren Sie, die Nummer zu verlieren. 
      Erkundigen Sie sich danach! 

    Warum Easy Switch anwenden? 

    • Easy Switch verkürzt die Dienstunterbrechung: Der Neuanbieter kontaktiert, sobald er bereit ist, die angeforderten Dienstleistungen zu erbringen, den abgebenden Anbieter. Er regelt die Beendigung der Dienstleistungen und die Kündigung des Vertrags mit dem abgebenden Anbieter.  
    • Easy Switch beschränkt die Risiken doppelter Anrechnungen. Der abgebende Anbieter muss spätestens am Ende des Tages nach dem Tag, an dem er vom Anbieterwechsel informiert wurde, die Anrechnung seiner Dienstleistungen einstellen. 

    Worauf soll ich achten, bevor ich mich entscheide? 

    • Als Verbraucher oder als Unternehmen oder VoG mit nicht mehr als 9 Arbeitnehmern: Sehen Sie nach, ob noch ein befristeter Vertrag bei Ihrem Altanbieter läuft. Falls dieser Vertrag weniger als 6 Monate alt ist, kann Ihr Altanbieter Sie verpflichten, Kündigungsentschädigungen zu zahlen.Letztere sind beschränkt auf höchstens die Abonnementbeträge, die Sie bis zum 6. Monat des Vertrags hätten zahlen müssen.
    • Unternehmen oder VoGs mit durchschnittlich 10 oder mehr Arbeitnehmern im rezenten Geschäftsjahr genießen diese Höchstgrenze nicht. Prüfen Sie im Vertrag nach, ob und in welchem Maße bei Kündigung vor dem Ende der befristeten Laufzeit Kündigungsentschädigungen zu zahlen sind! 
    • Sehen Sie auch nach, ob der Anbieter Ihnen ein Gerät im Rahmen eines Kopplungsgeschäfts verkauft hat. Wenn das der Fall ist, kann er Ihnen einen Restwert dieses Geräts anrechnen. Dieser Restwert ist in einer Rückzahlungstabelle, im Vertrag (oder in einer Anlage), aufzuführen. Jeden Monat muss ein selber Betrag vom Restwert des Geräts abgezogen werden. Nach 24 Monaten darf ein Anbieter Ihnen für das Gerät nie eine Vergütung anrechnen.

    Was muss ich meinem Neuanbieter mitteilen?  

    • Ihre Kundennummer bei Ihrem Altanbieter; 
    • Die „Easy Switch ID“ bei Ihrem Altanbieter: 
      Dieser Code (eine Reihe von Ziffern und/oder Buchstaben) finden Sie: 
      - online in Ihrem Kundencenter oder in der Betreiber-App; 
      - auf Ihrer Rechnung und
      - ab dem 1. Juli 2017 im Begrüßungsbrief oder Begrüßungs-E-Mail von einem Neuanbieter. 
    • Ob Sie während 18 Monate Ihre E-Mail-Adresse, die den Namen des Altanbieters enthält, behalten möchten. 
      Bei manchen Anbietern behalten Sie die E-Mail-Adresse automatisch, ohne darum zu bitten. Erkundigen Sie sich darüber bei Ihrem Anbieter. 
    • Die Festnetz- oder Mobilfunknummer(n), die Sie mitnehmen möchten oder bei Ihrem Altanbieter annullieren möchten; 
    • Eventuell, die Periode, worin Sie die Dienste aktiv beim Altanbieter behalten möchten, während die Dienste bei Ihrem Neuanbieter schon aktiviert sind.
      Das ist zum Beispiel praktisch, wenn Sie umziehen und zugleich den Anbieter wechseln.

    Welche Rechte habe ich noch beim Festnetz-Anbieterwechsel?  

    Ein fester Termin für die Aktivierung des neuen Dienstes

    Sie haben das Recht, mit dem Betreiber einen genauen Termin für die Aktivierung seiner Dienste festzusetzen. 

    Sobald der Betreiber weiß, dass er diesen Termin nicht einhalten werden kann, muss er Sie davon benachrichtigen und einen neuen Termin mit Ihnen verabreden. 

    Anderenfalls haben sie Anspruch auf eine Vergütung von 6 Euro pro Tag Verspätung in der Installation (der festgelegte Termin, wenn letztendlich keine Installation stattgefunden hat, ist in der Anzahl Tage Verspätung einbegriffen). Diese Vergütung müssen Sie bei

    Ihrem Neuanbieter beantragen. 

    Termin innerhalb von einem Zeitabschnitt eines halben Tags 

    Wenn ein Besuch eines Technikers erforderlich ist, haben Sie das Recht, innerhalb von Zeitabschnitten von höchstens einem halben Tag einen Termin festzulegen. So brauchen Sie keinen ganzen Tag Urlaub zu nehmen. 
    Wenn der Techniker nicht am festgelegten Termin erschienen ist, haben Sie Anspruch auf eine Vergütung von € 30 pro verpassten Termin. 
    Ihr Neuanbieter muss Ihnen diese Vergütung automatisch zahlen, wenn die Anwesenheit im verabredeten Zeitpunkt nicht durch einen Bericht des Technikers bewiesen wurde.

    Ein Betreiberwechsel ohne Unterbrechung der Dienstleistung von mehr als einem Arbeitstag

    Die Easy-Switch-Regeln beauftragen die Betreiber, zuerst die neuen Dienste zu aktivieren und dann die alten Dienste zu deaktivieren. 
    Manchmal ist das aber technisch nicht möglich. Zum Beispiel wenn der Betreiberwechsel im selben Netz stattfindet. In einem solchen Fall müssen Betreiber für eine gute Koordination und eine minimale Unterbrechung der Dienstleistung sorgen. 

    Ist die Dienstleistung länger als einen Arbeitstag unterbrochen (der Tag der Unterbrechung nicht einbegriffen), dann muss der Neuanbieter Ihnen automatisch, für jeden Kalendertag, dass die Dienstleistung immer noch unterbrochen ist, eine Vergütung von 10 Euro zahlen.

    Beispiel: die alte Dienstleistung wurde am Donnerstag unterbrochen; die neue Dienstleistung wird am nächsten Dienstag aktiviert. Sie haben automatisch Anspruch auf eine Vergütung von 30 Euro von Ihrem Neuanbieter. Die Vergütung muss entweder anlässlich der ersten Rechnung nach dem Betreiberwechsel oder mit einer, anlässlich dieser ersten Rechnung ausgestellten Kreditnota, ausgezahlt werden.

    Was muss ich noch tun, nachdem ich eine Easy-Switch-Umschaltung beantragt habe?  

    • Wenn Sie ein Modem oder einen Decoder bei Ihrem Altanbieter hatten, müssen Sie das Gerät wahrscheinlich zurückgeben. 
    • Der Neuanbieter oder sein Techniker können das Gerät nicht an Ihrer Stelle dem Altanbieter zurückgeben

    Wann kann ich Easy Switch nicht anwenden?  

    • Wenn Ihr Unternehmen oder VoG einen auf Ihr Unternehmen oder auf Ihren VoG « zugeschnittenen » Tarifplan abgeschlossen hat; gewöhnlich ist ein solcher Tarifplan nicht auf der Website des Betreibers erwähnt und ist der Vertrag nach einer Angebotsanforderung zu Stande gekommen.
    • Wenn Sie nur für Fernsehen den Anbieter wechseln wollen aber nicht für das Internet oder umgekehrt (Teilmigration).
      Dann müssen Sie selbst den Dienst oder die Dienste, den oder die Sie übersetzen wollen, beim Altanbieter kündigen. 
    • Wenn Sie umziehen und nicht den Anbieter wechseln, gilt das „Easy-Switch“-Verfahren auch nicht.

    Wann gilt Easy Switch nur teilweise?  

    Wenn Sie Dienste bei mehreren Anbietern haben.
    Das „Easy-Switch“-Verfahren kann für die Umschaltung von einem Ihrer Altanbieter auf den Neuanbieter beantragt werden. Die anderen Dienste müssen Sie selbst kündigen.

  • FAQ

    2020 hat Belgien zwei europäische Deadlines für den 5G-Ausbau verpasst: das festgelegte Datum vom 30. Juni 2020 für die Billigung der 5G-Benutzung im 700-MHz-Band und das Datum vom 30. Dezember 2020 als Deadline für 3,4-3,8 GHz und mindestens 1 GHz Spektrum im 26-GHz-Band (falls es genügend Marktnachfrage gibt - was jetzt in Belgien nicht der Fall ist).

    In den meisten europäischen Ländern wurden die neuen 5G-Pionierbänder bereits wohl zur Verfügung gestellt:

      700 MHz 3400 – 3800 MHz
    Zypern Dezember 2020 Dezember 2020
    Dänemark März 2019 Dezember 2020
    Deutschland Juni 2015 Juni 2019
    Estland   Dezember 2020
    Finland November 2016  Oktober 2018
    Frankreich November 2015 Oktober 2020
    Griechenland Dezember 2020 Dezember 2020
    Ungarn April 2020 April 2020
    Irland   Mai 2017
    Italien Oktober 2018 Oktober 2018
    Lettland   September 2018
    Luxemburg August 2020  August 2020
    die Niederlande Juli 2020  
    Norwegen Juni 2019  
    Österreich September 2020  März 2019
    Die Slowakei Dezember 2020 Juli 2017
    Spanien   Juli 2018
    Die Tschechische Republik Januar 2021 Janvier 2021
    Das Vereinigte Königreich Juli 2020  April 2018
    Schweden Dezember 2018 Dezember 2019
    Die Schweiz Juni 2019 Januar 2019

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