Von Binnenschiffen zu Frachtschiffe über Sportschiffe verpflichten die internationalen Regulierungen mit einer Funkstelle ausgestatteten Schiffe dazu, eine Stationsgenehmigung an Bord zu haben, welche die Anlage beschreibt. Der Benutzer dieser Anlage muss über ein Zeugnis verfügen. Das BIPT ist für die Erteilung dieser Genehmigungen und Zeugnisse verantwortlich.

Die Genehmigungen der Landfunkstellen werden vom Privatgenehmigungsdienst erteilt, so auch die Genehmigungen für Anlagen, die nicht an einem Fahrzeug verbunden sein.

Zeugnisse

Jeder Benutzer einer Funkanlage, die in den Frequenzen des See- und Binnenschifffahrtsfunks betrieben wird, muss über ein Zeugnis für die Bedienung von See- bzw. Schiffsfunkstellen verfügen.

Das BIPT ist verantwortlich für die Organisation der Prüfungen zum Erwerb von Zeugnissen für die Bedienung von See- bzw. Schiffsfunkstellen.  Die Prüfungen zum Erwerb des UKW- und SRC-Zeugnisses finden am Computer in den Räumlichkeiten des BIPT statt. Die GMDSS-Prüfungen werden vom BIPT in den Räumlichkeiten der Einrichtungen, die vorbereitende Ausbildungskurse anbieten, organisiert.

Stationsgenehmigung

Die internationalen Regulierungen verpflichten mit einer Funkstelle ausgestatteten Schiffe dazu, an Bord eine Genehmigung zu haben, welche die Anlage beschreibt. Diese Genehmigung wird vom BIPT erteilt, das nur für in Belgien eingetragenen oder unter belgischer Flagge registrierte Schiffe zuständig ist.

Rechtsgrundlage sind Artikel 13/1 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation und Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 2009 über die private Funkkommunikation und die Nutzungsrechte für Festnetze und Bündelfunknetze.

eBox

Gemäß dem Gesetz vom 27. Februar 2019 über den elektronischen Nachrichtenaustausch über die eBox muss das BIPT (als Nutzer im Sinne von Artikel 2, 1°, i) des Gesetzes) die eBox für den elektronischen Austausch von Nachrichten mit Empfängern nutzen, die natürliche Personen sind und dem zuvor ausdrücklich zugestimmt haben. Daher erhält jeder Empfänger, dessen eBox aktiviert ist, seine maritime Genehmigung über die eBox.

Ist die eBox nicht aktiviert, sendet das BIPT die Genehmigung per E-Mail (sofern dem Institut eine E-Mail-Adresse vorliegt) oder andernfalls per Post.

Hinsichtlich der rechtlichen Wirkungen erinnern wir daran, dass der elektronische Nachrichtenaustausch über die eBox die gleichen Rechtswirkungen entfaltet wie der Austausch auf nicht elektronischen Trägern. Dokumente, die über die eBox, per E-Mail oder per Post versandt werden, haben daher denselben rechtlichen Wert.

Das bedeutet, dass die Genehmigung bei einer Kontrolle auf einem Smartphone vorgezeigt werden kann. Auch ein Ausdruck der PDF-Datei ist gültig.

Wer dennoch ein Papierexemplar seiner Genehmigung erhalten möchte, kann dies einfach beim BIPT beantragen. Bitte beachten Sie, dass diese Anfragemöglichkeit derzeit noch nicht über die eBox verfügbar ist.

Kontaktinformationen

BIPT - Dienst See- und Binnenschifffahrtsfunk
Boulevard du Roi Albert II 32/10
1000 Brüssel
Email
Tel : +32 (0)2 226 88 57 von 9:00 bis 12:00

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Letzte Aktualisierung am 05.03.2026

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