Gemäß Artikel 15 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation ist es verboten, funktechnische Störungen zu verursachen.
Es ist auch verboten, Produkte, die solche Störungen verursachen können, zu besitzen, in den Verkehr zu bringen, einzuführen, als Eigentum zu erwerben oder zu nutzen.
Der Ende 2023 eingeführte neue Artikel 15/1 dieses Gesetzes umfasst die Nutzer, für die eine Ausnahmeregelung von diesem Verbot gilt, die jedoch bestimmte Bedingungen erfüllen müssen, darunter die Meldung der Verwendung eines solchen Störsenders.
Mit diesem Beschluss wird die dem BIPT erteilte gesetzliche Ermächtigung ausgeführt, die Modalitäten dieser Meldung sowie die in diesem Rahmen zu übermittelnden Informationen festzulegen.
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- FR: Dokument herunterladen "Décision du 16 septembre 2024 fixant les modalités et les informations à transmettre lors des notifications prévues à l'article 15/1 de la loi du 13 juin 2005 relative aux communications électroniques"
- NL: Dokument herunterladen "Besluit van 16 september 2024 tot vaststelling van de nadere regels en de inlichtingen die moeten worden verstrekt tijdens de kennisgevingen als bedoeld in artikel 15/1 van de wet van 13 juni 2005 betreffende de elektronische communicatie"