Mit diesem Urteil weist der Kassationshof die vom BIPT eingelegte Berufung gegen das Urteil des Märktegerichtshofs vom 19. April 2017 zur Nichtigkeitserklärung des Beschlusses des Rates des BIPT vom 20. Mai 2014, mit der Proximus wegen Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Transparenz (WBA VDSL2-Angebot) eine administrative Geldbuße auferlegt wurde ab.
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