Die TCO-Verordnung (Terrorist-Content-Online-Verordnung) ist ein europäisches Gesetz, das die Verbreitung terroristischer Online-Inhalte bekämpfen will.
Seit dem 7. Juni 2022 gilt diese Verordnung in allen EU-Mitgliedstaaten.
Was soll sie bezwecken?
Gemeinsame Vorschriften festlegen, so dass Hostingdiensteanbieter verhindern, dass ihre Dienste missbraucht werden, um terroristische Inhalte zu verbreiten.
Die öffentliche Sicherheit schützen und gleichzeitig die Grundrechte, insbesondere die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit, gewährleisten.
Konkret? Um die Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte zu verstärken, erlegt die TCO-Verordnung den Hostingdiensteanbietern mehrere Verpflichtungen auf.
Für wen gelten die Verpflichtungen aus der TCO-Verordnung?
Die TCO-Verordnung gilt für Hostingdiensteanbieter, die in Auftrag von Nutzern Inhalte online speichern und öffentlich verbreiten. Hostingdienste sind Online-Dienste, wie:
- Social-Media-Plattformen;
- Video, Bild- und Audio-Sharing-Dienste;
- File-Sharing-Dienste und andere Cloud-Dienste.
Solang diese Anbieter, die in Auftrag des Nutzers gespeicherten Inhalte öffentlich verbreiten, fallen sie unter die TCO-Verordnung.
Auch nichteuropäische Anbieter müssen die Vorschriften einhalten. Um die Nutzer in der gesamten Europäischen Union zu schützen, gilt die TCO-Verordnung auch für Hostingdiensteanbieter außerhalb der EU, sobald sie ihre Dienste in der EU bereitstellen.
Welche Verpflichtungen werden durch die TCO-Verordnung auferlegt?
Hostingdiensteanbieter müssen mehrere wichtige Verpflichtungen erfüllen, darunter:
Terroristische Inhalte auf Anordnung entfernen oder sperren
- Die zuständigen EU-Behörden können einen Hostingdiensteanbieter anordnen, terroristische Inhalte zu entfernen oder den Zugang zu diesen Inhalten in allen Mitgliedstaaten zu sperren. Der Anbieter muss die Anordnung so schnell wie möglich und auf jeden Fall innerhalb einer Stunde nach Erhalt der Anordnung ausführen.
Den Strafverfolgungsbehörden lebensbedrohende Gefahr melden
- Verfügt ein Hostingdiensteanbieter über Kenntnisse über terroristische Inhalte, die zu einer unmittelbaren Bedrohung von Leben führen, so ist er verpflichtet, die für die Ermittlung und Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden, unverzüglich darüber zu unterrichten.
Transparenzverpflichtungen
- Hostingdiensteanbieter müssen in ihren Nutzungsbedingungen deutlich ihre Strategie zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Inhalte darlegen.
- Wenn ein Anbieter außerdem Maßnahmen gegen die Verbreitung terroristischer Inhalte ergriffen hat oder er dazu aufgefordert wurde, muss er einen jährlichen Transparenzbericht mit Informationen über seine Maßnahmen veröffentlichen.
Zusätzliche Maßnahmen für risikoreiche Hostingdienste
- Einige Hostingdiensteanbieter laufen ein erhöhtes Risiko, für die Verbreitung terroristischer Inhalte genutzt zu werden. Die zuständige Behörde, wie das BIPT in Belgien, kann diese Anbieter anhand objektiver Faktoren ermitteln. Beispielsweise, wenn der Anbieter in einem Jahr mindestens zwei endgültige Entfernungsanordnungen erhalten hat.
- Läuft ein Hostingdiensteanbieter, der zuständigen Behörde nach, ein erhöhtes Risiko (offiziell, ist er „terroristischen Inhalten ausgesetzt“), so muss er spezifische Maßnahmen ergreifen, um seine Dienste vor der Verbreitung terroristischer Inhalte zu schützen.
- Der Anbieter kann die zuständige Behörde jedoch jederzeit ersuchen, diese Kennzeichnung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen oder zu widerrufen.
- Die spezifischen Maßnahmen müssen sorgfältig, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein, so dass die Grundrechte geschützt werden und nichtterroristische Inhalte nicht irrtümlich entfernt werden.
- Der Hostingdiensteanbieter muss in seinen Nutzungsbedingungen deutlich erläutern, welche spezifischen Maßnahmen zur Bekämpfung terroristischer Inhalte ergriffen sind, einschließlich der Anwendung etwaiger automatisierter Aufspürungssysteme.
- keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, die gespeicherten oder übermittelten Informationen zu überwachen oder aktiv nach rechtswidrigen Tätigkeiten zu forschen;
- keine Verpflichtung zur Anwendung automatisierter Aufspürungssysteme auferlegt.