Entscheid des Appellationshofes in Brüssel vom 14. April 2021, mit dem die Berufungen von der VoG GRAPPE und Konsorten gegen die Beschlüsse des BIPT vom 14. Juli 2020, mit denen fünf Mobilfunkbetreibern vorläufige Nutzungsrechte im Funkfrequenzband 3600-3800 MHz erteilt wurden, wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses für unzulässig erklärt werden
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