Urteil des Märktehofs vom 7. Juni 2017, das den Beschluss des Rates des BIPT vom 8. August 2013 über die Analyse der Märkte für Mietleitungen (Markt 7 der Empfehlung 2003 und Markt 6 der Empfehlung 2007) teilweise für nichtig erklärt.
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