Ein Betreiber, der Nutzungsrechte übertragen oder vermieten will kann einen Antrag dazu beim BIPT stellen.

Die Übertragung der Nutzungsrechte ist möglich gemäß den Bestimmungen des Artikels 19 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation (nachfolgend "GEK") und dem Königlichen Erlass vom 26. Februar 2010 über die Übertragung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen, die ganz oder teilweise für öffentliche elektronische Kommunikationsdienste genutzt werden, der zur Durchführung des Artikels 19 § 1 des GEK angenommen wurde.

Diese Abteilung enthält die BIPT-Beschlüsse über die Anträge auf Übertragung oder Vermietung von Nutzungsrechten, sowie die Informationen über den Verkauf, die Vermietung oder die Beendigung des vorübergehenden Übertragungs- oder Vermietungsvertrages.

Kontaktstelle

BIPT - Strategische Zelle - Seltene Ressourcen
Boulevard du Roi Albert II 32/10
1000 Brüssel

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Letzte Aktualisierung am 21.06.2024

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