In Belgien ist für den Besitz oder die Nutzung von Funkanlagen eine Einzelgenehmigung vom BIPT erforderlich.
Die Allgemeingenehmigung ist eine Ausnahme von diesem Grundsatz der Einzelgenehmigungspflicht.
Im System der Allgemeingenehmigung ist die Nutzung der Funkfrequenzen frei, solange die vom BIPT festgelegten technischen Nutzungsbedingungen eingehalten werden. Für die Nutzung der Funkfrequenzen werden keine Gebühren fällig.
Wenn die Frequenzen für die Bereitstellung öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste genutzt werden, müssen Sie sich gemäß Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation vorab beim IBPT melden.
Die technischen Voraussetzungen für Allgemeingenehmigungen sind das Frequenzband und die Bedingungen, die im normativen Teil der einschlägigen Funkschnittstellenspezifikationen aufgeführt sind.
Diese Bedingungen sind in dieser Tabelle aufgeführt (konsultieren Sie die Tabelle in der englischen, französischen oder niederländischen Version dieser Seite).