Auf Bitten der Brüsseler Region untersuchte das BIPT schon im September 2018, welche Strahlungsnormen für den Ausbau der 5G-Mobilfunknetze benötigt werden. Der technische Bericht über die Wirkung der jetzigen Brüsseler Strahlungsnormen auf den Ausbau der Mobilfunknetze schlussfolgerte, dass in Anbetracht der erwarteten Steigerung des Datenverkehrs und eines gewünschten 5G-Ausbaus, die Strahlungsnormen angepasst werden sollten.

Inzwischen sind die Strahlungsnormen gemäß der 5G-Entwicklung geändert worden.

  • In der Region Brüssel-Hauptstadt legt die Ordonnanz vom 1. März 2007 über den Umweltschutz gegen etwaige gesundheitsschädliche Auswirkungen und Belästigungen durch nicht ionisierende Strahlungen eine kumulative Grenze von 0,5635 W/m² (d. h. etwa 14,5 V/m) fest.
  • Der Erlass der Flämischen Regierung vom 1. Juni 1995 zur Festlegung der allgemeinen und sektoriellen Bestimmungen in Sachen Umwelthygiene („VLAREM II“) legt eine kumulative Grenze von 20,6 V/m auf einer Frequenz von 900 MHz fest.
  • In der Wallonischen Region legt das Dekret vom 3. April 2009 über den Schutz gegen etwaige gesundheitsschädliche Auswirkungen und Belästigungen, die durch die durch ortsfeste Sendeantennen erzeugten nicht ionisierenden Strahlungen verursacht werden, pro Betreiber eine Grenze von 9,2 V/m, sowie eine kumulative Grenze von 18,4 V/m für eine Frequenz von 900 MHz in Aufenthaltsräumen fest.
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