• Ergebnisse der Fahrtestkampagne 2020

    Veröffentlichungen › Sonstiges -
    Wenn man von der Qualität der Mobilfunknetze und -dienste spricht, denkt man an die Verfügbarkeit des Netzes (Versorgung), aber auch an die Qualität der Telefongespräche und an die Qualität der Datendienste im Internet, z.B. Streaming und Websurfen.
  • Urteil des Märktegerichtshofs vom 23. Dezember 2020 zur teilweisen Aufhebung des Beschlusses des Rates des BIPT vom 30. Juni 2020 zur Überarbeitung der Einmalgebühren und der Monatsmiete „ISLA Repair“ der Standardangebote BRUO und Bitstream xDSL von Proximus

    Veröffentlichungen › Streitfall -
    Urteil des Märktegerichtshofs vom 23. Dezember 2020 zur teilweisen Aufhebung des Beschlusses des Rates des BIPT vom 30. Juni 2020 zur Überarbeitung der Einmalgebühren und der Monatsmiete „ISLA Repair“ der Standardangebote BRUO und Bitstream xDSL von Proximus
  • Urteil des Märktegerichtshofs vom 23. Dezember 2020 zur Ablehnung der Anfechtung durch All Communications NV vom 24. Juli 2020 gegen das Schreiben des BIPT vom 29. Mai 2020 betreffend das Angebot von GSM-Repeatern

    Veröffentlichungen › Streitfall -
    Urteil des Märktegerichtshofs vom 23. Dezember 2020 zur Ablehnung der Anfechtung durch All Communications NV vom 24. Juli 2020 gegen das Schreiben des BIPT vom 29. Mai 2020 betreffend das Angebot von GSM-Repeatern
  • Mitteilung über die Liste der Anbieter postalischer Dienste, die Inhaber einer Einzelgenehmigung sind (2021)

    Veröffentlichungen › Mitteilung -
    Mitteilung über die Liste der Anbieter postalischer Dienste, die Inhaber einer Einzelgenehmigung sind (2021)
  • Mitteilung über das Monitoring des Universaldienstes für Telekommunikation 2020

    Veröffentlichungen › Mitteilung -
    Mitteilung über das Monitoring des Universaldienstes für Telekommunikation 2020
  • FAQ

    Ein Antragsformular steht zu Ihrer Verfügung. Die Genehmigung ist kostenpflichtig: 19,05 Euro auf das Kontonummer IBAN BE68 6791 7078 1634 (BIC: PCHQBEBB) des BIPT einzuzahlen, mit dem Verweis „Luftfahrtgenehmigung“. Folgende Unterlagen sind beizufügen:

    • die Kopie des Zahlungsbeweises von 19,05 Euro;
    • im Falle eines Antrags für eine Firma oder einen Vereinigung, eine Kopie der Satzung.

    Bitte beachten Sie, dass Ihr Luftfahrzeug bei der DGTA eingetragen sein muss.

  • Gutachten über den Entwurf eines Königlichen Erlasses über die Seeleute

    Veröffentlichungen › Gutachten -
    Gutachten des Rates des BIPT vom 12. Juni 2020 über den Entwurf eines Königlichen Erlasses über die Seeleute
  • FAQ

    Ab dem Inkrafttreten des Brexits, d. h. ab dem 1. Januar 2021, gelten die europäischen Regeln für Auslandsgespräche nicht mehr für Anrufe und SMS-Nachrichten, die von Belgien aus nach dem Vereinigten Königreich (oder nach Nummern im Vereinigten Königreich) getätigt/gesendet werden. Infolgedessen werden die Betreiber nicht mehr verpflichtet sein, die in den europäischen Vorschriften vorgesehenen Tarifobergrenzen einzuhalten.

    Betreiber, die beschließen, diese Tarifobergrenzen nicht mehr anzuwenden, müssen ihre Kunden einen Monat im Voraus über die neuen geltenden Tarife informieren.

  • FAQ

    Ab dem Inkrafttreten des Brexits, d. h. dem 1. Januar 2021, gelten die europäischen Roaming-Regeln nicht mehr für das Vereinigte Königreich.

    Großkundendienste

    Roaming-Diensteanbieter für Roamingkunden (im Folgenden „Roaminganbieter“), die in der EU tätig sind:

    • genießen bei der Beantragung des Großkundenroamingzugangs nicht länger von der Verpflichtung der im Vereinigten Königreich tätigen Mobilfunknetzbetreiber, allen zumutbaren Anträgen auf Großkundenroamingzugang nachzukommen (Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012);
    • genießen nicht länger von den EU-Vorschriften über die maximalen Großkunden-Roamingentgelte, die Betreiber eines im Vereinigten Königreich tätigen besuchten Netzes für die Erbringung von Großkundenroamingdienste in der EU abrechnen können (Artikel 7, 9 und 12) der Verordnung (EU) Nr. 531/2012). Bei einem Brexit ohne Vereinbarung müssen die Kunden über die neuen Roamingentgelte, die im Vereinigten Königreich oder von einem europäischen Land nach dem Vereinigten Königreich gelten, informiert werden.

     
    Endkundendienste

    • Die Betreiber werden nicht mehr verpflichtet sein, die in den europäischen Verordnungen vorgesehenen Regeln für Endkundendienste auf Roamingkunden anzuwenden, die im Vereinigten Königreich roamen. Da diese Regeln auf die Einführung von „Roam like at Home“-Tarifen abzielen, können die Betreiber, wenn sie es wünschen, für Roamingkunden in Großbritannien höhere Tarife anwenden als für Inlandskunden.
    • Betreiber, die beschließen, keine „Roam like at Home“-Tarife mehr anzuwenden, müssen ihre Kunden einen Monat im Voraus über die neuen Roamingentgelte informieren, die im Vereinigten Königreich oder von einem europäischen Land nach dem Vereinigten Königreich gelten.

  • Konsultation über den Entwurf des Arbeitsplans 2021

    Veröffentlichungen › Konsultation -
    Konsultation über den Entwurf des Arbeitsplans 2021
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