• Konsultation auf Bitten des Rates des BIPT hinsichtlich des Beschlussentwurfs des Rates des BIPT über die technischen Charakteristiken für Richtantennen in Mobilfunknetzen

    Veröffentlichungen › Konsultation -
    Mobile Kommunikation gewinnt an Boden im Vergleich zur Festnetz-Kommunikation, wodurch die Anzahl Benutzer, die innerhalb des Hauses mit einem Mobilgerät anrufen und das Internet benutzen, ständig zunimmt. Um die mobile „Inhausabdeckung“ zu verbessern, kann der Benutzer selbst einige Maßnahmen treffen. Eine davon ist die Verwendung von fest aufgestellten Richtantennen außerhalb des Hauses. Dieser Beschluss legt die technischen Charakteristiken für diese Richtantennen fest.
  • Konsultation über den Beschlussentwurf bezüglich der Funkschnittstellen B01 (9, 19, 35, 37 und 38), B04-15, B06-24, B07-04, B16-01 und B17 (04 und 05) und der Aufhebung der Funkschnittstelle B12-05

    Veröffentlichungen › Konsultation -
    Funkschnittstellen B01 (9, 19, 35, 37 und 38), B04-15, B06-24, B07-04, B16-01 und B17 (04 und 05) und der Aufhebung der Funkschnittstelle B12-05
  • Mitteilung des Rates des BIPT vom 27. Dezember 2017 über das Monitoring des Universaldienstes für Telekommunikation 2016-2017

    Veröffentlichungen › Mitteilung -
    Mitteilung des Rates des BIPT vom 27. Dezember 2017 über das Monitoring des Universaldienstes für Telekommunikation 2016-2017
  • Mitteilung des Rates des BIPT vom 20. Dezember 2017 über die Kontrolle der Postdiensteanbieter, die im Jahr 2016 durch das BIPT durchgeführt wurde.

    Veröffentlichungen › Mitteilung -
    Das Gesetz vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen beauftragt das BIPT mit der jährlichen Veröffentlichung eines Berichtes der von ihm ergriffenen Maßnahmen um sicherzustellen dass die Postdiensteanbieter ihre Verpflichtungen einhalten. Jedoch, angesichts der geringen Auswirkungen der während der Kontrolle auf dem Postmarkt eventuellen festgestellten Verstöße hat das BIPT beschlossen, keine systematische Kontrolle der Postdiensteanbieter mehr auszuführen, sondern nur, wenn eine Beschwerde bei Ihm eingereicht wird. Das BIPT findet es unangemessen, Mittel für die Kontrolle einzusetzen, wenn ihm keinen Fehler berichtet wird und die Verbraucher nicht über die Situation klagen. Weil ihm für das Jahr 2016 keine Beschwerden über Verletzungen oder Verstöße gegen Artikel 148 bis § 2 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen weitergeleitet wurden, hat das BIPT keine Kontrolle im Jahr 2017 durchgeführt.
  • Konsultation über die Analyse des Marktes der festen Anrufzustellung

    Veröffentlichungen › Konsultation -
    Dieser Beschlussentwurf betrifft die Analyse des Marktes der festen Anrufzustellung. Das BIPT legt seine Analyse sowie die geeigneten Abhilfemaßnahmen zur Konsultation vor. Hinzufügung IP NEXIA NV als Betreiber mit beträchtlicher MarktmachtDie Festnetznummer vom Betreiber IP NEXIA sind vor kurzem aktiviert worden, was bedeutet, dass dieser Betreiber nunmehr Festnetzzustellungsdienste bereitstellt. Das BIPT ist daher der Auffassung, dass dieser Betreiber über eine beträchtliche Macht auf diesem Markt verfügt sowie andere Betreiber, die Festnetzzustellungsdienste bereitstellen.Der Beschlussentwurf wurde angepasst, so dass IP NEXIA in die Liste der Betreiber mit beträchtlicher Macht auf dem Festnetzzustellungsmarkt aufgenommen wird (siehe Absätze 113.2.3, 204, 263 692.2). Wir erinnern auch daran, dass in Absatz 263 des Beschlussentwurfs Folgendes vorgesehen ist: „Wenn neue Marktteilnehmer im Verlauf dieser Studie Anrufzustellungsdienste im öffentlichen Festtelefonnetz bereitstellen, wird das BIPT ihren Position auf ihrem jeweiligen Markt prüfen und gegebenenfalls jede Ihnen angemessene Entscheidung treffen."
  • Beschluss und Mitteilung vom 26. Dezember 2017 – Leitlinien für die Auswertung der Auswirkungen von Kosten-Preis-Scheren

    Dossier -
    Das BIPT definiert neue Richtlinien, in denen die Grundsätze festgelegt sind, nach denen die Auswirkungen von Kosten-Preis-Scheren bewertet werden.
  • Beschlussentwurf über den Markt für Zugang und Verbindungsaufbau in der Festnetztelefonie

    Veröffentlichungen › Konsultation -
    Diese Marktanalyse betrifft einerseits den Endkundenmarkt für Zugang in der Festnetztelefonie und andrerseits den Vorleistungsmarkt für Verbindungsaufbau. Dieser Beschlussentwurf schlägt eine Deregulierung beider Märkte vor und folgt so der Europäischen Kommission, die diese Märkte nicht mehr in ihre meist rezente Liste relevanter Märkte (Empfehlung 2014) aufgenommen hatte.
  • Konsultation über drahtlose Mikrofone und andere PMSE-Anlagen im 470-862-MHz-Frequenzband für eine Anwendung ab 1. Januar 2020

    Veröffentlichungen › Konsultation -
    Das 694-790 MHz-Frequenzband wird nicht mehr für drahtlose Mikrofone zur Verfügung stehen. Eine mögliche Versteigerung dieses Bandes wird vermutlich zwischen Ende 2018 und Anfang 2019 stattfinden. Nun geht das BIPT davon aus, dass dieses Frequenzband ab Ende 2019 nicht mehr für eine Nutzung durch drahtlose Mikrofone zur Verfügung stehen wird. Das BIPT möchtet ab jetzt die zukünftige Räumung des 700 MHz-Bandes antizipieren. Eine informative Mitteilung an allen PMSE-Nutzern ist ja rechtzeitig und notwendig.
  • Mitteilung vom 26. Dezember 2017 über Leitlinienen für die Anwendung von Kosten-Preis-Schere-Tests

    Veröffentlichungen › Mitteilung -
    Eine Kosten-Preis-Schere kann auf den Märkten für elektronische Kommunikation ein Wettbewerbsproblem darstellen, insbesondere bei Breitband-Internetzugängen und Mietleitungen. Eine Kosten-Preis-Schere tritt auf, wenn ein vertikal integrierter Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf Großkundenebene seine Endkundenpreise so positioniert, dass die Marge zwischen den Großhandelskosten und den Endkundenpreisen unzureichend ist, damit ein Wettbewerber ähnliche Einzelhandelsprodukte anbieten kann. Um die Wettbewerbsprobleme anzugreifen, haben die KRK und das BIPT im Rahmen verschiedener Beschlüsse dem Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht eine Verpflichtung auferlegt, keine Kosten-Preis-Schere anzuwenden. Um die Verpflichtung, keine Kosten-Preis-Schere anzuwenden – wie diese aufgrund eines Marktanalyseverfahrens auferlegt werden kann – zu konkretisieren, veröffentlicht das BIPT das vorliegende Dokument, welches seine Richtschnuren zur Anwendung von Kosten-Preis-Schere enthält. Diese Richtschnuren verdeutlichen die Grundsätze, unter denen das BIPT eine Kosten-Preis-Schere untersuchen wird. Frühere Richtschnuren zur Bewertung einer Kosten-Preis-Schere, die in seinem Beschluss vom 11. Juli 2007 festgelegt wurden, werden vom BIPT aufgehoben werden.
  • Beschluss vom 26. Dezember 2017 zur Aufhebung des Beschlusses vom 11. Juli 2007 zur Festlegung der Leitlinienen in Bezug auf die Bewertung einer Kosten-Preis-Schere

    Veröffentlichungen › Beschluss -
    Das Ziel des vorliegenden Beschlusses ist, das BIPT die Möglichkeit zu schaffen, einen angepassten und aktualisierten Preis-Kosten-Schere-Test zu veröffentlichen, um ihn zu erlauben, auf der Grundlage von Marktanalysen, die ein Preis-Kosten-Schere Verbot auferlegen, Tests auszuführen. Um das oben genannte Ziel zu erreichen, muss der Beschluss des Rates des BIPT vom 11. Juli 2007 zur Festlegung der Richtschnuren in Bezug auf die Bewertung einer Kosten-Preis-Schere abgeschafft werden.
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