Verpflichtungen der Anbieter audiovisueller Mediendienste, und Aufsicht des BIPT

Als Regulierungsbehörde für audiovisuelle Medien mit föderalen Befugnissen in der Region Brüssel-Hauptstadt ist das BIPT durch das Gesetz vom 5. Mai 2017 mit verschiedenen Kontrollen der von ihm genehmigten audiovisuellen Mediendienste betraut.

Was den Programminhalt betrifft, geht es um Folgendes:

  • die Achtung der Menschenwürde, insbesondere die Bekämpfung von Diskriminierung, Hass oder Gewalt, die öffentlichen Gesundheit und Sicherheit (Art. 17), auch in der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation (Art. 14);
  • den Schutz von Minderjährigen auf körperlicher, geistiger und moralischer Ebene (Art. 17/1), auch in der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation (Art. 14);
  • die Einhaltung von Anforderungen in Bezug auf die Unabhängigkeit der Anbieter (Art. 7/1), die Unparteilichkeit bei der Information und die journalistische Ethik (Art. 10).

 Im Hinblick auf eine ausgewogene Programmgestaltung überwacht das BIPT auch die Einhaltung:

  • des Anteils europäischer Werke, insbesondere der jüngsten Werke unabhängiger Produzenten (Art. 18);
  • des Platzes für Fernsehwerbung und Teleshopping (Art. 22-25);
  • der Anforderungen an gesponserte audiovisuelle Programme (Art. 15);
  • der Anforderungen an Produktplatzierung (Art. 16).

Im Hinblick auf den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten für Menschen mit Behinderungen 

  • sorgt das BIPT dafür, dass audiovisuelle Mediendienste kontinuierlich und allmählich für Menschen mit Seh- oder Hörbehinderungen besser zugänglich gemacht werden (Art. 12);
  • stellt das BIPT eine zentrale Online-Kontaktstelle zur Verfügung, zur Bereitstellung von Informationen und zur Entgegennahme von Beschwerden über die Zugänglichkeit audiovisueller Mediendienste für Menschen mit Behinderungen.

Verpflichtungen der Anbieter von Video-Sharing-Plattform-Diensten und Aufsicht des BIPT

Diese Kontrollen beziehen sich hauptsächlich darauf, ob der Anbieter Maßnahmen ergreift:

  • zum Schutz von Minderjährigen auf körperlicher, geistiger und sittlicher Ebene, auch in der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation (Art.29/1);
  • zum Schutz der allgemeinen Öffentlichkeit vor Sendungen, nutzergenerierten Videos und audiovisuellen kommerziellen Kommunikationen, die die öffentliche Gesundheit und Sicherheit oder die Menschenwürde beeinträchtigen, insbesondere die Bekämpfung von Diskriminierung, Hass und Gewalt (Art. 29/2).

Zu den vom Anbieter zu treffenden Maßnahmen gehören: 

  • die Aufnahme bestimmter Anforderungen in die allgemeinen Bedingungen für die Nutzung des Dienstes;
  • die Einführung von Systemen zur Meldung und Bewertung von Inhalten;
  • die Einführung von Mechanismen zur sicheren Feststellung des Alters der Nutzer und gegebenenfalls von Mechanismen zur elterlichen Kontrolle;
  • die Einrichtung von Beschwerdeverfahren.

Das IBPT überwacht auch die Einhaltung:

  • spezifischer Anforderungen an die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, wie z. B. das Verbot von Tabakerzeugnissen und elektronischen Zigaretten, bestimmten medizinischen Behandlungen, alkoholischen Getränken, das Verbot des Einsatzes von Techniken zur unterschwelligen Beeinflussung oder die Förderung von Verhaltensweisen, die den Schutz der Umwelt in hohem Maße gefährden (Art. 29/3).

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