Gespräche in die Länder des Europäischen Wirtschaftsraums („EWR“)
Die Rechte und Pflichten der Anbieter in Bezug auf die Auslandsgespräche im Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden, „EWR“) wurden durch Artikel 50 der Verordnung (EU) 2018/1971 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 eingeführt und gelten ab dem 15. Mai 2019.
Diese Rechte und Pflichten sind Gegenstand der GEREK-Leitlinien und werden nachstehend zusammengefasst. Für weitere Informationen konsultieren Sie bitte die oben genannten Referenzen.
Grundsatz
Artikel 50 der Verordnung (EU) 2018/1971 - Absätze 1 bis 7 und 10 bis 15 der GEREK-Leitlinien
Die Tarife für Auslandsgespräche (Festnetz und Mobilfunk) in den EWR dürfen grundsätzlich folgende Beträge (ohne Mehrwertsteuer) nicht überschreiten:
- Anrufe: 0,19 EUR pro Minute;
- SMS-Nachrichte: 0,06 EUR pro SMS-Nachricht.
Diese Tarifobergrenzen gelten nur für internationale Anrufe/SMS-Nachrichten, die auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs abgerechnet werden (siehe Absätze 1 bis 7 der GEREK-Richtlinien zu diesem Thema).
Diese Obergrenzen gelten nicht für:
- Tarifpläne mit einem bestimmten Volumen an Anrufen/SMS-Nachrichten für die internationale Kommunikation;
- Optionen mit einem bestimmten Volumen an internationalen Gesprächen;
- Tarifpläne für Geschäftskunden;
- Tarifpläne, die eine Ausnahmeregelung vom BIPT erhalten haben (derzeit wurde vom BIPT keine Ausnahmeregelung gewährt).
Alternative Tarife
Artikel 50 der Verordnung (EU) 2018/1971 - Absätze 16 bis 22 der GEREK-Leitlinien
Die Anbieter haben die Möglichkeit, „alternative“ Tarife anzubieten, d.h. Tarife, die zusätzlich zu den regulierten Tarifen angeboten werden. Die alternativen Tarife beziehen sich auf Dienstleistungen, die auf der Grundlage des Verbrauchs in Rechnung gestellt werden, und umfassen Anrufe/SMS-Nachrichten sowohl in EWR-Länder als auch in Länder außerhalb des EWR.
Diese Tarife können höher sein als die regulierten Tarife.
Kunden, die von einem alternativen Tarif genießen, können auf einfache Anfrage bei Ihrem Anbieter zu einem regulierten Tarif wechseln. Der Anbieter muss den Wechsel zu einem regulierten Tarif kostenlos und innerhalb eines Arbeitstages vornehmen.
Ausnahmeregelung
Artikel 50 der Verordnung (EU) 2018/1971 - Absätze 29 bis 60 der GEREK-Leitlinien
Anbieter können eine Ausnahmegenehmigung vom BIPT erhalten, die es ihnen erlaubt, höhere Tarife als die regulierten Tarife anzuwenden. Die Ausnahmeregelung wird für einen Zeitraum von 12 Monaten gewährt.
Diese Ausnahmeregelung kann gewährt werden, wenn die Anwendung des regulierten Tarifs aufgrund außergewöhnlicher Umstände, die den Antragsteller von den meisten anderen Anbietern in der Union unterscheiden, erhebliche Auswirkungen auf seine Fähigkeit zur Aufrechterhaltung seiner nationalen Preise hätte.
Jeder Anbieter, der eine Ausnahmeregelung beantragen möchte, wird gebeten, die Absätze 29 bis 60 der GEREK-Leitlinien (siehe oben) zu konsultieren und dem BIPT einen Antrag zusammen mit der vom GEREK erstellten Excel-Datenbestand (siehe Anhang zu den Leitlinien) zu übermitteln.