Art. 111/2 GEK - Königlicher Erlass vom 6. September 2016 bezüglich des Übergangs der Festnetzdienste und der gebündelten Dienstangebote im Bereich der elektronischen Kommunikation

Der Königliche Erlass vom 6. September 2016 bezüglich des Übergangs der Festnetzdienste und der gebündelten Dienstangebote im Bereich der elektronischen Kommunikation legt das Verfahren fest, das von Festnetzanbietern, die mindestens einen festen Internet- oder Fernsehdienst anbieten, im Falle einer Kundenmigration einzuhalten ist (dies betrifft sowohl Verbraucher als auch Geschäftskunde, sofern sie einen Tarifplan für Privatkunden haben).

Kurzum sieht das „Easy Switch“-Verfahren vor, dass der neue Anbieter die Verantwortung für die Kündigung der Dienste (einschließlich mindestens eines festen Internet- oder Fernsehdienstes) bei dem alten Anbieter im Rahmen eines vom neuen Kunden erteilten Mandats übernehmen muss, es sei denn, der Kunde gibt im Mandat an, dass er selbst kündigen wird.

Das betreffende Mandat muss dem neuen Kunden zum Zeitpunkt der Bestellung oder Vertragsunterzeichnung angeboten werden. Dieses Mandat muss die in Artikel 13 des Königlichen Erlasses vom 6. September 2016 vorgesehenen Informationen enthalten.

Damit die Kündigung des alten Vertrags nach Unterzeichnung eines Mandats in der Praxis möglich ist, müssen die Anbieter das Protokoll „Inter-Operator Communication“ befolgen. Das BIPT kann Zugriff auf die Dokumentation zu diesem Protokoll gewähren.

Der Königliche Erlass vom 6. September 2016 sieht auch Verpflichtungen bezüglich des Besuchs eines Technikers und der Übermittlung von ausreichenden, klaren und objektiven Informationen über die Migration vor (siehe Artikel 14 bis einschließlich 20).

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