Telefonverzeichnisse

Die Rechtsvorschriften über Verzeichnisse sind hauptsächlich enthalten in Artikel 45 des Gesetzes über die elektronische Kommunikation vom 13. Juni 2005, wobei der Begriff „Verzeichnis“ in Artikel 2, 49° desselben Gesetzes definiert ist.

Dieser Rechtsrahmen sieht Folgendes vor:

  • Jede Person, die ein Verzeichnis erstellen, verkaufen oder verteilen will, muss dafür eine Erklärung beim BIPT vornehmen.
  • Betreiber, die Telefondienste erbringen, stellen die Daten ihrer Teilnehmer den Anbietern von Verzeichnisdiensten zu fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden technischen, finanziellen und kommerziellen Bedingungen zur Verfügung;
  • Betreiber müssen auch Daten über Personen bereitstellen, die nicht wollen, dass ihre Name im Verzeichnis erscheint, damit die Anbieter von Verzeichnisdienste ein Verzeichnis an diese Personen verteilen können;
  • Anbieter von Verzeichnisdienste können nur die von den Betreibern zur Verfügung gestellten Daten für die Erstellung von Verzeichnissen verwenden.

Ein königlicher Erlass vom 27. April 2007 definiert die Bedingungen, unter denen die Verzeichnisse hergestellt, verkauft oder vertrieben werden, und den Inhalt und die Form der Erklärung, die vorzunehmen ist, wenn eine Person Verzeichnisse verfassen will.

In einem Gutachten vom 18. Februar 2009 sind die Bedingungen festgelegt, unter denen Betreiber, die Telefondienste anbieten, die Daten ihrer Teilnehmer den Anbietern von Verzeichnisdiensten zur Verfügung stellen müssen.

Personen, die eine Erklärung vorgenommen haben gemäß Artikel 45 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über elektronische Kommunikation und Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 27. April 2007 über die Bedingungen, unter denen Telefonverzeichnisse hergestellt, verkauft oder verteilt werden, und Inhalt und Form der vorerwähnten Erklärung, die beim Institut vorzunehmen ist, sind:

  • PROXIMUS
    Boulevard du Roi Albert II, 27
    1030 Bruxelles 
  • KAPITOL S.A.
    Chaussée de Saint-Job 506
    1180 Uccle
  • E.D.A. (EUROPEAN DIRECTORY ASSISTANCE NV)
    Av. de Kraainem 33
    1950 Kraainem
  • FCR Media Belgium
    Uitbreidingstraat 82
    2600 Berchem
  • De Klapper
    Engelendale 2
    9900 Eeklo

Auskunftsdienste

Die grundlegenden Rechtsvorschriften über die Auskunftsdienste sind in Artikel 46 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation festgelegt.

Dieser Rechtsrahmen sieht Folgendes vor:

  • Wer einen Telefonauskunftsdienst bereitstellen will, muss beim Institut eine entsprechende Erklärung abgeben;
  • Betreiber, die Telefondienste anbieten, stellen den Anbietern von Auskunftsdiensten die Daten über ihre Teilnehmer zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden technischen, finanziellen und kommerziellen Bedingungen zur Verfügung;
  • Die Anbieter von Auskunftsdiensten dürfen die eingegangenen Daten nur zur Bereitstellung von Auskunftsdiensten verwenden.

Ein Königlicher Erlass vom 27. April 2007 über Telefonauskunftsdienste definiert unter anderem den Inhalt und die Form der Erklärung, die vorzunehmen ist, wenn eine Person einen Auskunftsdienst anbieten möchte.

In einem Gutachten vom 18. Februar 2009 sind die Bedingungen festgelegt, unter denen Betreiber, die Telefondienste anbieten, den Anbietern von Auskunftsdiensten die Daten über ihre Teilnehmer zur Verfügung stellen müssen.

Die Personen, die eine Erklärung gemäß Artikel 46 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation und Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 27. April 2007 über die Telefonauskunftsdienste vorgenommen haben, sind:

  • PROXIMUS
    Boulevard du Roi Albert II, 27
    1030 Brüssel
  • E.D.A. (EUROPEAN DIRECTORY ASSISTANCE NV)
    Avenue de Tervuren 412
    1150 Brüssel

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