Der Universaldienst im Telekommunikationsbereich umfasst ein festgelegtes Mindestangebot an Diensten für alle Endnutzer zu einem erschwinglichen Preis.  

Der Universaldienst besteht aus zwei Komponenten:  

  • Die geografische Komponente; 
  • Die soziale Komponente. 

Das Gesetz vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation (im Folgenden „GEK“) und sein Anhang 1 (im Folgenden „GEK-Anhang 1“) sehen Bestimmungen für den Universaldienst vor. Eine kurze Zusammenfassung dieser Bestimmungen ist unten verfügbar. Für weitere Informationen konsultieren Sie bitte die einschlägigen Gesetzesartikel. 

Das BIPT erstellt jedes Jahr einen Überwachungsbericht über den Universaldienst.

Die Berichte sind hier verfügbar:

Dokumente

Die geografische Komponente 

Art. 70 GEK, Art. 3 bis 21 und Art. 41 des GEK-Anhangs 1

Die feste geografische Komponente des Universaldienstes besteht in der Bereitstellung eines Zugangs zu einem verfügbaren angemessenen Breitbandinternetzugangsdienst und zu Sprachkommunikationsdiensten an einem festen Standort.

Diese Dienste werden zu erschwinglichen Preisen im ganzen Land für jeden Verbraucher bereitgestellt, der dies beantragt, unabhängig von seinem geografischen Standort.

Derzeit wurde noch kein Anbieter der geografischen Komponente des Universaldienstes benannt.

Die soziale Komponente 

Art. 74 GEK, Art. 22 des GEK-Anhangs 1

Die soziale Komponente des Universaldienstes bestand bis zum 1. März 2024 in der Gewährung von Tarifermäßigungen von maximal 11,5 Euro für Festnetztelefonie und/oder festes Internet.

Begünstigte dieses ehemaligen Sozialtarifs, die ihren Antrag vor dem 1. März 2024 eingereicht haben, können ihn nach wie vor genießen, insoweit sie sich nicht in einer der 5 Situationen befinden, worin die jetzige Ermäßigung auf dem Vertrag eingestellt wird. Mehr Informationen darüber finden Sie hier.

Ab dem 1. März 2024 können bestimmte Kategorien von Nutzern ein „soziales Internetangebot“ bei einem Festnetz-Internetanbieter anfordern. Weitere Auskunft über die Bedingungen für die Gewährung des sozialen Internetangebots finden Sie auf der Website des FÖD Wirtschaft.

Jeder Betreiber, der direkt oder indirekt über ein Festnetz-Zugangsnetz verfügt und so Verbrauchern an einem festen Standort Zugang zu einem Breitbandinternetzugangsdienst und Sprachkommunikationsdiensten anbietet und dessen Umsatz mit Bezug auf die öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste mehr als fünfzig Millionen Euro beträgt, muss das soziale Internetangebot anbieten.

Dokumente

  • Die Erschwinglichkeit der Festnetztelekomdienste im Rahmen der Leistung des Universaldiensts
  • Gutachten vom 9. September 2020 über den Gesetzesvorschlag Nr. 0642/001 vom 17 Oktober 2019 zur Reform der Sozialtarife für die elektronische Kommunikation 
  • Mitteilung vom 4. November 2014 über die Kontrolle der Bereitstellung von Informationen durch die Betreiber an Menschen mit Behinderungen
  • Beschluss vom 28. März 2013 über die Veröffentlichung durch die Betreiber der Informationen über Produkte und Dienste, die für behinderte Benutzer bestimmt sind
  • Konsultation über den Beschlussentwurf über die Veröffentlichung durch die Betreiber von Information zu den Produkten und Diensten für behinderte Benutzer
  • Beschluss vom 21. Oktober 2011 über die Methode zur Teilung der Kosten für die Datenbank des sozialen Elements des Telekommunikationsuniversaldienstes, sowie über die spezifischen Berechnungselemente
  • Beschluss vom 22. April 2009 über die Methode zur Teilung der Kosten für die Datenbank des sozialen Elements des Telekommunikationsuniversaldienstes, sowie über die spezifischen Berechnungselemente für
  • Beschluss vom 20. Juni 2007 in seiner Eigenschaft des Verwalters des Fonds des Universaldienstes in Bezug auf Sozialtarife, zur Aufhebung des Beschlusses vom 30. Oktober 2006

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