Die Erbringung eines Dienstes für Briefsendungen - eingeschrieben oder nicht -, der zum Universaldienst gehört, erfordert zunächst den Erhalt einer Genehmigung vom BIPT.

Dieser Antrag auf Erteilung einer Genehmigung wird auf der Grundlage des Antragsformulars per Einschreiben an das BIPT gerichtet.

Die Bedingungen für die Erteilung der Postlizenz müssen während der Laufzeit der Genehmigung erfüllt werden.

Außerdem hat der Inhaber der Genehmigung namentlich die folgenden Verpflichtungen:

  • die Regelmäßigkeit und Zuverlässigkeit der Postdienstleistungen sicherzustellen; werden die Leistungen unterbrochen oder eingestellt, muss der Dienstanbieter das Institut sofort und die Benutzer so schnell wie möglich informieren;
  • das Institut, die Benutzer und die Postdienstanbieter regelmäßige Informationen über die Preise, die Qualitätsnormen und die Merkmale der angebotenen Dienstleistungen zu übermitteln;
  • die Bezahlung einer Regulierungsgebühr um die Funktionsweise des BIPT zu finanzieren (Lizenznehmer, deren Umsatz auf dem belgischen Postmarkt 500.000 EUR oder weniger beträgt, sind von der Zahlung des Regulierungsgebührs freigestellt.);
  • in Bezug auf die Beschäftigung, wird jede Person, die Tätigkeiten welche der Genehmigungspflicht unterliegen, ausführt, unter die Regelung für Arbeitnehmer erachtet zu fallen.

Zu Ihrer Information: Artikel 6 des Postgesetzes vom 26. Januar 2018 und Titel 3 des Königlichen Erlasses vom 14. März 2022 legen die Vorschriften für die Genehmigung fest.

Bei weiteren Fragen zu den Postvorschriften, können Sie sich an das BIPT unter postalsector@bipt.be wenden.

Kontaktstelle

BIPT - Dienst Postmarkt
Boulevard du Roi Albert II 32/10
1000 Brüssel
postalsector@bipt.be

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Letzte Aktualisierung am 20.06.2024

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