Der Königliche Erlass vom 12. Dezember 2018 zur Festlegung der für die Bereitstellung gebührenpflichtiger Dienste geltenden Verpflichtungen gemäß Artikel 116/1, Absatz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation sieht eine Reihe von Verpflichtungen vor, die für Anbieter gebührenpflichtiger Dienste gelten. 

Der Königliche Erlass unterscheidet drei Kategorien von gebührenpflichtigen Diensten, die in Artikel 2 festgelegt sind:

  • 1. Kategorie:  Gebührenpflichtiger Telefondienst, der eine lange Nummer mit erhöhtem Tarif aus dem belgischen E.164-Nummerierungsplan verwendet, d.h. der Dienst, der dem Anrufer über ein an ein elektronisches Kommunikationsnetz angeschlossenes Gerät die Möglichkeit bietet, Informationen zu erhalten, Informationen zurückzugeben, mit anderen Nutzern des Informationsdienstes in Kontakt zu treten, auf Spiele oder andere Vorteile zuzugreifen oder Zahlungen für Produkte und/oder Dienstleistungen zu leisten, die während des Anrufs oder als direkte Folge des Anrufs angeboten werden, und zwar gegen Zahlung eines Entgelts, das höher ist als der normale Endnutzertarif für einen Anruf an eine Standard- oder mobile geografische Nummer. 
  • 2. Kategorie: Gebührenpflichtiger Dienst, der eine Kurznummer mit erhöhtem Tarif aus dem Nummerierungsplan verwendet, einschließlich eines Abonnementdienstes, eines Benachrichtigungsdienstes oder eines Chatdienstes.
  • 3. Kategorie: Dienste zur Sammlung von Finanzmitteln, Dienste, die in der Organisation von Spielen, Wettbewerben oder Quizfragen bestehen, die keine Medienspielen sind, Dienste, die Apps zur Personalisierung eines Telefons zur Verfügung stellen.

Der Königliche Erlass enthält die Regeln für jede dieser Kategorien. Nachstehend finden Sie Bezugnahmen auf die Artikel, die den Anbietern gebührenpflichtiger Dienste Verpflichtungen auferlegen, geordnet nach Dienstkategorie und Thema.

Regeln, die für alle Arten von gebührenpflichtigen Diensten gelten

Die Artikel 5, 6 und 7, 8 und 9 sowie Artikel 10 finden Anwendung.

  • Werbung - Artikel 5
  • Gebührenpflichtiger Dienst, der auf ehrliche, faire und transparente Weise bereitgestellt wird - Artikel 6 und 7
  • Kundendienst und Beschwerden - Artikel 8 und 9
  • Beendigung der Bereitstellung des Dienstes  - Artikel 10

Regeln, die für Gebührenpflichtige Diensten der 2. Kategorie gelten

Die Artikel 11, 12 und 13, 14, 15 und 16, 17 bis 20 sowie Artikel 21 und 22 finden Anwendung.

  • Werbung - Artikel 11
  • Bestellung, Registrierung, Abonnement - Artikel 12 und 13
  • Information vor der Bereitstellung des Dienstes - Artikel 14
  • Abrechnung - Artikel 15 und 16
  • Beendigung der Bereitstellung des Dienstes - Artikel 17 bis 20
  • Bereitstellung eines Chatdienstes - Artikel 21 und 22

Regeln, die für Gebührenpflichtige Diensten der 3. Kategorie gelten

Die Artikel 23 und 24 bis 33 finden Anwendung.

  • Werbung - Artikel 23
  • Organisation von Spielen, Wettbewerben und Quiz - Artikel 24 bis 33

Dokumente

  • Gutachten vom 21. September 2018 über den Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Festlegung der für die Bereitstellung gebührenpflichtiger Dienste geltenden Verpflichtungen gemäß Artikel 116/1, § 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2005
  • Konsultation auf Bitte des Ministers mit Bezug auf einen Vorentwurf eines Ministerialerlasses zur Einführung des im Artikel 116/1 §1 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation gemeinten Registers

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