Nachstehend finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen, die für das Roaming im Europäischen Wirtschaftsraum („EWR“) gelten. Für weitere Einzelheiten konsultieren Sie bitte die folgenden Quellen (die Artikel, die den einzelnen Bestimmungen entsprechen, sind unten aufgeführt): 

Das Prinzip „Roam like at Home - RLAH“.

Verordnung 531/2012: Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f und Artikel 6a - GEREK-Leitlinien für Roamingdienste auf der Endkundenebene: Absätze 7 bis 16 

Ab dem 15. Juni 2017 dürfen die Anbieter grundsätzlich keine zusätzlichen Gebühren für Roamingdienste im EWR mehr erheben.  

Wenn Kunden Roamingdienste im EWR nutzen, ist der geltende Tarif der nationale Endkundenpreis, d.h. der auf nationaler Ebene für getätigte Anrufe, gesendete SMS-Nachrichten (von und zu verschiedenen öffentlichen Kommunikationsnetzen im selben Mitgliedstaat) und vom Kunden verbrauchte Daten angewandte Einheitstarif. 

Ausnahmen vom Prinzip „Roam like at Home - RLAH“.

Angemessene Nutzungspolitik - Wohnsitz und stabile Beziehung

Verordnung 2016/2286 der Kommission: Artikel 3 - GEREK-Leitlinien für Roamingdienste auf der Endkundenebene: Absätze 20 bis 25 

Zur Verhinderung möglicher Missbräuchen, wie z.B. permanentem Roaming, können Anbieter ihre Kunden auffordern, den Nachweis zu erbringen, dass sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Mitgliedstaat haben, in dem der Anbieter niedergelassen ist, oder dass sie stabile Bindungen an diesen Mitgliedstaat haben, die eine häufige und erhebliche Anwesenheit in dessen Hoheitsgebiet mit sich bringen. 

Angemessene Nutzungspolitik - Kontrollmechanismus

Verordnung 2016/2286 der Kommission: Artikel 4, Absatz 4 - GEREK-Leitlinien für Roamingdienste auf der Endkundenebene: Absätze 26 bis 39 

Um sich vor missbräuchlichem Verhalten zu schützen, können Anbieter über einen Zeitraum von 4 Monaten die Nutzung und den Aufenthalt ihrer Kunden überwachen, um festzustellen, ob diese hauptsächlich im Roaming stattfinden. Wenn innerhalb von 4 Monaten der Verbrauch und der Aufenthalt hauptsächlich (d.h. mehr als die Hälfte) beim Roaming stattfinden, warnt der Anbieter seinen Kunden, dass ein problematisches Verhalten festgestellt wurde. Wenn sich das Nutzungsverhalten des Kunden innerhalb von 2 Wochen nach dieser Benachrichtigung nicht ändert, kann der Anbieter ein Aufschlag gemäß den in Punkt 5 beschriebenen Verfahren erheben.  

Angemessene Nutzungspolitik - Mindestvolumenbegrenzung für unbegrenzte Datenpakete

Verordnung 2016/2286 der Kommission: Artikel 2, Buchstabe c und 4, Absatz 2 - GEREK-Leitlinien für Roamingdienste auf der Endkundenebene: Absätze 41 bis 58 

Anbieter haben die Möglichkeit, die Nutzung des in einem Paket enthaltenen Datendienstes in „RLAH“ unter Einhaltung der nachstehend beschriebenen Bedingungen zu begrenzen. 

Erstens muss das betreffende Paket: 

  • Entweder ein unbegrenztes Datenpaket sein; 
  • Oder ein Paket sein, das einem unbegrenzten Datenpaket gleichgestellt ist. Mit der folgenden Formel kann festgestellt werden, ob es sich um ein Paket handelt, das einem unbegrenzten Datenpaket gleichgestellt ist:  

Endkundenpreis ohne MWst.
--------------------------------  = Inlandspreis pro Einheit < Großhandelspreis
Datenvolumen 

Zweitens muss, wenn es sich um einen unbegrenzten oder ähnlichen Datenpaket handelt, die „RLAH“-Volumengrenze nach folgender Formel berechnet werden:  

     Endkundenpreis ohne MWst.
2x ---------------------------------- = RLAH-Mindestvolumenbegrenzung
     Großhandelspreis ohne MWst. 

Nach Überschreiten der „RLAH“-Volumengrenze kann der Anbieter ein Aufschlag gemäß den in Punkt 5 beschriebenen Verfahren erheben. 

Angemessene Nutzungspolitik - Mindestvolumenbegrenzung für Tarife mit vorausbezahltem Guthaben

Verordnung 2016/2286 der Kommission: Artikel 2, Buchstabe d und 4, Absatz 3 - GEREK-Leitlinien für Roamingdienste auf der Endkundenebene: Absätze 59 bis 67 

Anbieter haben die Möglichkeit, die Nutzung des in einem vorausbezahlten Paket enthaltenen Datendienstes in „RLAH“ zu begrenzen. Die Grenze muss nach dieser Formel berechnet werden: 

Restguthaben ohne MWst.
----------------------------------- = RLAH-Mindestvolumenbegrenzung
Großhandelspreis ohne MWst. 

Nach Überschreiten der „RLAH“-Volumengrenze kann der Anbieter ein Aufschlag gemäß den in Punkt 5 beschriebenen Verfahren erheben. 

Nicht-Einhaltung einer angemessenen Nutzungspolitik

Verordnung 531/2012 der Kommission: Artikel 6e, Absatz 1 - GEREK-Leitlinien für Roamingdienste auf der Endkundenebene: Absätze 69 bis 86 

Im Falle der Nichteinhaltung einer der oben genannten Formen der angemessenen Nutzungspolitik sind die Anbieter berechtigt, ein Aufschlag zu erheben, der die folgenden Bedingungen erfüllen muss: 

  • Für abgehende Anrufe und SMS-Nachrichten sowie für Datendienste darf der Aufschlag die Höhe der regulierten Vorleistungsentgelte, d.h. 0,32 EUR ohne MwSt. pro Minute des abgehenden Anrufs, 0,01 EUR ohne MwSt. pro gesendete SMS-Nachricht und für Datendienste ab dem 1. Januar 2022: 2,5 EUR ohne MwSt./GB. 
  • Bei eingehenden Anrufen darf der Aufschlag den gewichteten Durchschnitt der maximalen Mobilfunkzustellungsentgelte in der gesamten Union nicht überschreiten: 0,0085 EUR ohne MwSt./Minute.  

Darüber hinaus darf die Summe des inländischen Endkundenpreises und des Aufschlags, der für abgehende Anrufe, versendete SMS-Nachrichten oder Datenroamingdienste erhoben wird, 0,19 EUR pro Minute, 0,06 EUR pro SMS-Nachricht beziehungsweise 0,20 EUR pro genutztem Megabyte nicht überschreiten. 

Ausnahmeregelung

Verordnung 531/2012: Artikel 6c - Verordnung 2016/2286 der Kommission: Abschnitt II - GEREK-Leitlinien für Roamingdienste auf der Endkundenebene: Abschnitt K 

Ausnahmsweise können Anbieter, die nicht in der Lage sind, die Kosten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Roamingdiensten zu decken, einen Antrag auf eine Ausnahmeregelung (beim BIPT) einreichen, damit sie das „RLAH“-Tarifsystem für 12 Monate nicht anwenden müssen. 

Diesem Antrag muss eine Reihe von Informationen beigefügt werden, aus denen hervorgeht, dass die negative Nettomarge im Endkundenroaminggeschäft dieses Anbieters, mindestens 3 % der durch seine Mobilfunkdienste (ohne Roaming) erzeugten Marge beträgt.  

Damit die bereitgestellten Informationen den Anforderungen der europäischen Vorschriften entsprechen, empfehlen wir den Anbietern dringend, die erforderlichen Daten unter Verwendung der vom GEREK erstellten Excel-Datenbestand zu übermitteln (siehe Anhang zu den GEREK-Richtlinien für Roamingdienste auf der Endkundenebene). 

Die vom BIPT getroffenen Beschlüsse über Ausnahmeregelungen können hier eingesehen werden.  

Transparenz

„Willkommens-SMS-Nachricht“ - Anrufe, SMS-Nachrichten und Daten

Verordnung 531/2012: Artikel 14 Absatz 1 und 15, Absatz 2 - GEREK-Leitlinien für Roamingdienste auf der Endkundenebene: Absätze 106 bis 121 

Bei der Einreise in einen anderen Mitgliedstaat als den seines inländischen Anbieters müssen die Anbieter ihren Kunden per SMS-Nachricht Preisinformationen bereitstellen. Diese Nachricht muss personalisierte Informationen enthalten, insbesondere über die anwendbaren Tarife, die mögliche angemessene Nutzungspolitik und die möglichen anwendbaren Zuschläge. 

Rechnungsschockmechanismus - Daten

Verordnung 531/2012: Artikel 15 Absatz 3 - GEREK-Leitlinien für Roamingdienste auf der Endkundenebene: Absätze 130 bis 148 

Der Anbieter bietet seinen Kunden einen oder mehrere Höchstbeträgen (mindestens 50 EUR) für festgelegte Nutzungszeiträume an. Der Anbieter sendet dem Kunden eine Meldung sobald der Umfang der Datenroamingdienste 80 % des vereinbarten Höchstbetrags erreicht.  

Sollte der Höchstbetrag andernfalls überschritten werden, so ist eine Meldung an das mobile Gerät des Kunden zu senden. In der Meldung ist der Roamingkunde darüber zu informieren, wie er die weitere Erbringung der Datenroamingdienste veranlassen kann, falls er dies wünscht, und welche Kosten für jede weitere Nutzungseinheit anfallen. Wenn der Kunde auf die eingegangene Meldung nicht entsprechend reagiert, muss der Anbieter unverzüglich die Erbringung und Inrechnungstellung der Datenroamingdienste für diesen Kunden einstellen, es sei denn, der Kunde verlangt die weitere oder erneute Erbringung dieser Dienste.

Dokumente

  • Beschluss vom 13. Juni 2019 über die möglichkeit zur erhebung durch Nethys eines aufschlags gemäß artikel 6c der verordnung (eu) nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. juni 2012
  • Beschluss vom 19. mai 2018 über die möglichkeit zur erhebung durch Nethys eines aufschlags gemäß artikel 6c der verordnung (eu) nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. juni 2012
  • Beschluss vom 17. Oktober 2017 zur Belegung von Lycamobile mit einer administrativen Buße wegen der Nichteinhaltung der Artikel 6bis und 6sexies, Absatz 3 der Roaming-Verordnung
  • Beschluss vom 14. August 2017 über die Möglichkeit zur Erhebung durch Mundio Mobile eines Aufschlags gemäß Artikel 6c der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
  • Beschluss vom 24 mai 2017 über die mögliche Rechnungsstellung durch Nethys von zusätzliche Kosten nach Artikel 6 quater der durch die Verordnung (EU) Nr 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 geänderte Verordnung (EU) Nr 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union

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