Die TCO-Verordnung verpflichtet jeden Mitgliedstaat, eine oder mehrere Behörden zu benennen, die für die Umsetzung der Verordnung zuständig ist/sind (Liste der Behörden in der EU).

In Belgien wurden, wie in vielen anderen Mitgliedstaaten auch, zwei Behörden als zuständige Behörden für die Umsetzung der TCO-Verordnung benannt: die föderale Staatsanwaltschaft und das BIPT.
Die beiden Behörden arbeiten sowohl auf belgischer Ebene als auch mit ihren Kollegen in den anderen Mitgliedstaaten, der Europäischen Kommission und Europol eng zusammen.

Die Aufgaben, mit denen diese Behörden betraut sind, verteilen sich wie folgt:

Die Föderale Staatsanwaltschaft ist mit den in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a und b der TCO-Verordnung genannten Aufgaben betraut, die hauptsächlich darin bestehen:

  • Anordnungen zur Entfernung terroristischer Inhalte oder zur Sperrung des Zugangs zu diesen Inhalten zu erlassen;
  • grenzüberschreitende Anordnungen (d. h. eine Anordnung, die von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates gegenüber einem Hostingdiensteanbieter erlassen wird, der in Belgien niedergelassen ist oder dort seinen gesetzlichen Vertreter hat) eingehend zu prüfen, um festzustellen, ob sie schwerwiegend oder offensichtlich gegen die TCO-Verordnung oder die Grundrechte und -freiheiten verstößt. Diese Prüfung kann auf Initiative der Föderalen Staatsanwaltschaft oder auf Anfrage eines Hostingdiensteanbieters oder eines Inhalteanbieters erfolgen. Diese eingehende Prüfung kann innerhalb von 72 Stunden zu einer begründeten Entscheidung der Föderalen Staatsanwaltschaft führen, aus der hervorgehen kann, dass die Entfernungsanordnung nicht mehr wirksam ist und dass der Hostingdiensteanbieter verpflichtet ist, den entfernten Inhalt unverzüglich wiederherzustellen oder zu entsperren.

Das BIPT ist mit den in Art. 12 Abs. 1 Buchst. c und d der TCO-Verordnung genannten Aufgaben betraut, die hauptsächlich darin bestehen:

  • die Umsetzung der von den Hostingdiensteanbietern beschlossenen spezifischen Maßnahmen zu überwachen:
    • gegebenenfalls eine Entscheidung zu erlassen, in der festgestellt wird, dass ein Hostingdiensteanbieter terroristischen Inhalten ausgesetzt ist;
    • die Einhaltung der Verordnung durch die spezifischen Maßnahmen zu überprüfen, die der Anbieter aufgrund dieser Entscheidung ergriffen hat.
  • Sanktionen gegen einen Hostingdiensteanbieter zu verhängen, wenn er gegen die in der Verordnung festgelegten Verpflichtungen verstößt, insbesondere
    • wenn der Anbieter die Inhalte nicht schnellstmöglich und in jedem Fall innerhalb einer Stunde nach Erhalt der Anordnung in allen Mitgliedstaaten entfernt oder den Zugang dazu sperrt (oder wenn der Anbieter Inhalte nicht wiederherstellt, wenn die Föderale Staatsanwaltschaft eine entsprechende Entscheidung erlassen hat);
    • wenn der Anbieter die Behörde, die eine Anordnung erlassen hat, nicht über die Entfernung des Inhalts oder die Sperrung des Zugangs unterrichtet unter Angabe des Datums und der Zeitpunkt;
    • wenn ein Anbieter, der terroristischen Inhalten ausgesetzt ist, keine spezifischen Maßnahmen ergreift, die angekündigten Maßnahmen nicht umsetzt oder wenn die spezifischen Maßnahmen nicht den Anforderungen der Verordnung entsprechen und der Anbieter der Aufforderung des BIPT, dies sicherzustellen, nicht nachkommt.
    • wenn ein Anbieter seinen Verpflichtungen zur Speicherung von entfernten oder gesperrten Inhalten nicht nachkommt;
    • wenn Verpflichtungen in Bezug auf die Nutzungsbedingungen für die Bereitstellung von Diensten oder die Information der Inhalteanbieter nicht eingehalten werden;
    • wenn es keinen Beschwerdemechanisme für Nutzer gegen die Entfernung oder Sperrung von Inhalten durch den Anbieter infolge spezifischer Maßnahmen gibt oder wenn ein Mechanismus eingerichtet wurde, der dieser Verordnung nicht entspricht;
    • wenn der Anbieter über Kenntnisse über terroristische Inhalte verfügt, die zu einer unmittelbaren Bedrohung von Leben führen, und er die zuständigen Behörden nicht unverzüglich unterrichtet.

Bei Verstoß gegen seine Verpflichtungen kann der Hostingdiensteanbieter vom BIPT unter anderem mit einer finanziellen Sanktion (Zwangsgeld, Geldstrafe) belegt werden, die in bestimmten Fällen bis zu 4 % des vom Anbieter erwirtschafteten weltweiten Jahresumsatzes betragen kann.

Schließlich sind die zuständigen Behörden verpflichtet, einen Jahresbericht über ihre Aktivitäten zur Umsetzung der TCO-Verordnung zu veröffentlichen.  Dieser Bericht enthält u. a. Informationen über die in Belgien erlassenen Anordnungen, über die Anordnungen, die einer eingehenden Prüfung unterzogen wurden (grenzüberschreitende Anordnungen), oder auch über die Anzahl der Entscheidungen, mit denen Sanktionen verhängt wurden oder ein Hostingdiensteanbieter, der „terroristischen Inhalten ausgesetzt ist“ bezeichnet wurde.

Kontaktinformationen

Wenn Sie Fragen zur TCO-Verordnung haben, können Sie sich unter folgender Adresse an das BIPT wenden:  tco@bipt.be.

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