• Beschluss vom 8. März 2022 über die Daten, die für die geografischen Erhebungen bezüglich der festen elektronischen Kommunikationsnetze, die Breitbanddienste liefern können, zu übermitteln sein.

    Veröffentlichungen › Beschluss -
    Dieser Beschluss behandelt die Aspekte für die festen elektronischen Kommunikationsnetze, die Breitbanddienste liefern können, erwähnt wird, mit einer Aufteilung für die geografische Abdeckung und für die Investitionsvorhaben.
  • Beschluss vom 11. März 2022 über die Verlängerung der 2G- und 3G-Genehmigungen

    Veröffentlichungen › Beschluss -
    Die 2G- und 3G-Genehmigungen laufen am 15. März 2022 ab. Der Beschluss bezweckt, die 2G- und 3G-Genehmigungen um sechs Monate zu verlängern.
  • Die ERGP unterstützt Initiativen von europäischen postalischen Regulierungsbehörden, um den ukrainischen Bürgern zu helfen, und fordert sie auf, weitere Maßnahmen zu ergreifen

    Aktuelles -
    Die Gruppe der Europäischen Regulierungsbehörden für Postdienste (ERGP), welche die unabhängigen postalischen Regulierungsbehörden der Europäischen Union vertritt, macht sich große Sorgen um die humanitäre Lage in der Ukraine infolge der Invasion der Truppen der Russischen Föderation.
  • Konsultation zu einem Gesetzentwurf zur Änderung von Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Januar 2018 über Postdienste, um einen Prozentsatz der Arbeitnehmer im Paketzustellsektor in Belgien vorzusehen.

    Veröffentlichungen › Konsultation -
    Auf Ersuchen der stellvertretenden Premierministerin und Postministerin Petra De Sutter legt das BIPT den im Anhang genannten vorläufigen Gesetzentwurf zur öffentlichen Konsultation vor, der insbesondere darauf abzielt, Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Januar 2018 zu ändern, um von Postdienstleistern ab einer bestimmten Größe verlangen, einen Mindestprozentsatz an Mitarbeitern oder Leiharbeitnehmern einzusetzen.
  • Mitteilung über den Vorschlags für einen Königlichen Erlass zur Abänderung von Anhang 2 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 2009 über den privaten Funkverkehr und die Nutzungsrechte der Festnetze und der Bündelfunknetze sowie des Anhangs des Königlichen Erlasses vom 16. April 1998 über Satellitenerdfunkstellen

    Veröffentlichungen › Mitteilung -
    Der Vorschlag für einen Königlichen Erlass zielt darauf ab, Anhang 2 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 2009 und den Anhang des Königlichen Erlasses vom 16. April 1998 gemäß Artikel 13/1, § 2 des Gesetz vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation zu ändern.
  • Vorabkonsultation über das Standardangebot von Fiberklaar

    Veröffentlichungen › Konsultation -
    Im Jahr 2021 wurden zwei Joint Ventures zwischen Proximus und einerseits EQT Infrastructure und andererseits Eurofiber gegründet. Die beiden Unternehmen Fiberklaar und Unifiber wollen im Norden bzw. Süden des Landes ein passives Punkt-zu-Punkt-FTTH-
  • Vorabkonsultation über das Standardangebot von Unifiber

    Veröffentlichungen › Konsultation -
    Im Jahr 2021 wurden zwei Joint Ventures zwischen Proximus und einerseits EQT Infrastructure und andererseits Eurofiber gegründet. Die beiden Unternehmen Fiberklaar und Unifiber wollen im Norden bzw. Süden des Landes ein passives Punkt-zu-Punkt-FTTH-Netz aufbauen und einen passiven Zugang zu diesem Netz vermarkten.
  • FAQ

    Befristet oder unbefristet? 

    Überprüfen Sie, ob Sie einen befristeten oder unbefristeten Vertrag geschlossen haben; das können Sie auch auf der Rechnung sehen.

    Ein Anbieter darf Ihnen keine Kosten für die Kündigung eines Vertrags anrechnen

    • Wenn Sie einen unbefristeten Vertrag haben;
    • Wenn Sie schon seit mindestens sechs Monaten einen befristeten Kontrakt haben.

     

    Ein Gerät im Rahmen eines Kopplungsgeschäfts?

    Achtung: Wenn Sie beim Betreiber auch ein Gerät kostenlos oder mit einer Ermäßigung bekommen haben (z.B. ein Handy oder ein Tablet), kann Ihr Betreiber dafür eine zusätzliche Vergütung fordern. Sogar wenn Sie einen unbefristeten Vertrag haben. Oder wenn Sie den Vertrag erst nach mehr als sechs Monaten kündigen.

    Diese zusätzliche Entschädigung darf den in einer dem Vertrag beigefügten Rückzahlungstabelle erwähnten Wert nicht übersteigen.

    Sie schauen, in welchem Monat der Tabelle Sie sind und sehen dann, welche zusätzliche Entschädigung zu zahlen ist. 

    Nach 24 Monaten darf ein Betreiber Ihnen nie eine Entschädigung für das Gerät anrechnen.

    Weitere Auskünfte:

    Die Grundlage der Berechnung, die der Betreiber für Sie vorgenommen haben muss, ist eine monatliche Abschreibung des Geräts. Jeden Monat, bis zum 24. Monat, muss ein selber Betrag vom Restwert des Geräts abgezogen werden.

    Dies veranschaulichen wir unten anhand eines unbefristeten Vertrags.

    Sie haben einen unbefristeten Vertrag abgeschlossen. Beim Vertragsabschluss haben Sie das Gerät für € 1 „gekauft“.

    Die Rückzahlungstabelle beim Kontrakt sieht wie folgt aus:
     

    Monat Restwert Monat Restwert
    0 € 240 13 € 110
    1 € 230 14 € 100
    2 € 220 15 € 90
    3 € 210 16 € 80
    4 € 200 17 € 70
    5 € 190 18 € 60
    6 € 180 19 € 50
    7 € 170 20 € 40
    8 € 160 21 € 30
    9 € 150 22 € 20
    10 € 140 23 € 10
    11 € 130 24 € 0
    12      

    Nach 8 Monaten entscheiden Sie sich, den Kontrakt zu lösen; der Betreiber darf Ihnen eine Entschädigung von € 160 fordern.

    Bei einem befristeten Vertrag muss Ihr Betreiber den wie oben berechneten Restwert des Geräts mit den restlichen Abonnementbeträgen bis zum Vertragsende (bei Verbrauchern ist dies nicht länger als 2 Jahre) vergleichen.

    Wenn dieser Saldo der Abonnementbeträge niedriger ist als der durch die monatliche Abschreibung erzielte Wert, dann darf der Betreiber Ihnen nur die restlichen Abonnementbeträge und nicht den ganzen Restwert des Geräts anrechnen.

     

    Nutzung von Easy Switch

    Benutzen Sie das Easy-Switch-Verfahren, wenn Sie das Bündelangebot ganz wechseln wollen.

    Der Neuanbieter regelt völlig den Wechsel für Sie.

  • FAQ

    Sie haben eine E-Mail-Adresse ohne Domain-Name bei Ihrem derzeitigen Telekomanbieter

    Beispiel: Sie haben Ihren eigenen Domainnamen (heinz@schmidt.be) oder Sie benutzen eine Gmail-Adresse, eine Hotmail-Adresse, eine Yahoo-Adresse...

    Sie können diese E-Mail-Adresse immer mitnehmen.

     

    Sie haben eine E-Mail-Adresse mit einem Domain-Namen bei Ihrem derzeitigen Telekomanbieter

    Zum Beispiel: heinz.schmidt@skynet.be, heinz.schmidt@telenet.be...

    Sie können diese E-Mail-Adresse während 18 Monaten behalten. Dies kostet nichts, aber Sie müssen das schon anfordern, bevor Ihr Abonnement ausläuft. Mittlerweile machen Sie selbst Ihre neue E-Mail-Adresse bekannt. Ihr Internetanbieter muss Ihnen eine der folgenden Optionen bieten:

    • Ihre vorherige E-Mail-Adresse während 18 Monate nach wie vor benutzen.
    • Ihre vorherige E-Mail-Adresse gleich einstellen, aber der Anbieter leitet schon während 18 Monaten die an Ihre alte Adresse geschickten E-Mails an Ihre neue E-Mail-Adresse weiter.

    Nach Ablauf dieser 18 Monate kann der Anbieter die Möglichkeit anbieten, diese Fazilitäten zu behalten, aber auf Antrag und gegen Bezahlung. 

  • Beschluss vom 8. Februar 2022 über die technischen und betriebsbezogenen Bedingungen zur Vermeidung von schädlichen Störungen im Frequenzband 1427-1517 MHz

    Veröffentlichungen › Beschluss -
    Der Beschluss bezieht sich auf die technischen und betriebsbezogenen Bedingungen, die erforderlich sind, um die Koexistenz benachbarter Netze, die im Frequenzband 1427-1517 MHz betrieben werden, sowie den Schutz anderer Dienste und Anwendungen in benachbarten Frequenzbändern zu gewährleisten.
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