Der Beschluss des Rates des BIPT vom 2. Mai 2017 ersetzt den Beschluss vom 4. Dezember 2012: nach diesem Beschluss sind die festen und mobilen Internetzugangsanbieter verpflichtet den Verbrauchern vor Unterzeichnung des Vertrages Informationen über die Geschwindigkeitsleistungen bereitzustellen.
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